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Oberlandesgericht Hamm, 15 W 46/12

Datum:
03.01.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
15.Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 W 46/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2013:0103.15W46.12.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Bielefeld, 3 III 68/11
Schlagworte:
Beurkundung einer Namensangleichungserklärung
Normen:
EGBGB Art, 47
Leitsätze:

Zu den Voraussetzungen, unter denen eine Angleichung von Namen, die nach ausländischem Recht erworben waren, an das deutsche Namensrecht zu beurkunden sind.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Der Standesbeamte bei dem Standesamt N wird angewiesen, eine Erklärung des Beteiligten zu 1) entgegenzunehmen und zu beurkunden, durch die dieser im Wege der Namensangleichung seinen Vornamen mit „S“ und seinen Familiennamen mit „T“ bestimmt.

 
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