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Oberlandesgericht Hamm, 15 W 398/12

Datum:
25.04.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 W 398/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2013:0425.15W398.12.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Ibbenbüren, 15 VI 100/12
Schlagworte:
Funktionelle Zuständigkeit, Rechtspfleger, Erbscheinverfahren
Normen:
RPflG § 16
Leitsätze:

Zur Funktionellen Zuständigkeit des Rechtspflegers im Erbscheinverfahren.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über den Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1) an die Amtsrichterin/den Amtsrichter zurückverwiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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