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Die Wertfestsetzung des Amtsgerichts wird abgeändert.
Der Geschäftswert wird auf 1.500 € festgesetzt.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
2Die Beschwerde ist germäß § 31 Abs. 3 S. 1 KostO statthaft. Nach dieser Vorschrift kann die Festsetzung des Geschäftswerts mit der Beschwerde angefochten werden. Der erforderliche Beschwerdewert ist erreicht. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht nach § 31 Abs. 3 S. 3, Abs. 1 S. 3 KostO eingelegt. Über sie entscheidet gemäß §§ 31 Abs. 3 S. 4, 14 Abs. 7 KostO der Einzelrichter.
3Die mithin zulässige Beschwerde führt zur Abänderung der vom Nachlassgericht vorgenommenen Wertfestsetzung.
4Der Wert der Beschwerde gegen die Erteilung eines Erbscheins richtet sich nach §§ 30, 131 Abs. 2 KostO. Danach ist maßgebend der Wert des Interesses der Beschwerdeführer an einer abändernden Entscheidung. Der Geschäftswert eines die Erteilung eines Erbscheins betreffenden Beschwerdeverfahrens richtet sich nach dem Wert des vom Beschwerdeführer erstrebten Teils des Reinnachlasses, gegebenenfalls abzüglich des dem Beschwerdeführer ohnehin zustehenden Pflichtteils (BayObLG JurBüro 1983, 899).
5Zum Wert des nach Abzug der Nachlassverbindlichkeiten verbleibenden reinen Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls (§ 107 Abs. 2 KostO) hat die Beteiligte zu 3) im Rahmen ihrer Anhörung vom 10.01.2011 in dem zwischen den Beteiligten dieses Verfahrens geführten Rechtsstreit 30 C 201/10 detaillierte Angaben gemacht. Danach waren im hier maßgeblichen Zeitpunkt auf dem Girokonto des Erblassers ein Guthaben von 4.508,00 € und auf zwei weiteren Konten zusammen 175,94 €; Bargeld war in nicht nennenswerter Höhe vorhanden. Auch wertvolle Gegenstände des Erblassers waren im Zeitpunkt des Todes nicht mehr vorhanden; die Sachen, die er im Pflegeheim noch hatte, wurden teilweise zur S. gebracht, der Rest wurde entsorgt. Nachlassverbindlichkeiten, die vom Aktivnachlass abzuziehen sind, sind weder bei der Anhörung noch im Beschwerdeverfahren thematisiert worden. Hierzu gehören auch die in der Beschwerdebegründung angesprochenen Pflichtteile.
6Da keine Anhaltspunkte für weiteres Nachlassvermögen des Erblassers bestehen, kann der Wert des Nachlasses [Guthaben ca. 4.500 €] unter Berücksichtigung der o. g. Nachlassverbindlichkeiten [2 x 750 € für die Pflichtteile der Beteiligten zu 1) und 2)] auf 3.000 € und dementsprechend das Interesse der Beteiligten zu 1) und 2) auf – zusammen - 1.500 € geschätzt werden, § 30 Abs. 2 KostO.
7Soweit die Beteiligten zu 1) und 2) im Rahmen ihres Antrags auf Erteilung eines Erbscheins den Nachlasswert auf 30.000 € geschätzt haben, vermag dies an der Wertfestsetzung nichts zu ändern, weil es nur auf den tatsächlichen Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls ankommt.
8Die Kostenentscheidung beruht auf § 31Abs. 5 KostO.