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Oberlandesgericht Hamm, 15 W 344/12

Datum:
03.09.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 W 344/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2013:0903.15W344.12.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Paderborn, PB-13882-2
Schlagworte:
„Aufladung“ einer Vormerkung
Normen:
GBO § 19, BGB § 883
Leitsätze:

Bei der Prüfung der Löschungsvoraussetzungen für eine Vormerkung ist zu berücksichtigen, ob eine nachträgliche "Aufladung" der Vormerkung bzw. eine nachträgliche Erweiterung der Entstehungsgründe für den gesicherten Anspruch in Betracht kommen.

 
Tenor:

Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) wird als unzulässig verworfen.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,- € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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