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Oberlandesgericht Hamm, 15 W 311/12

Datum:
13.03.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 W 311/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2013:0313.15W311.12.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Gütersloh, GT-6461-13
Schlagworte:
Nachweis der Zustimmung des Verwaltungsbeirats
Normen:
WEG §§ 12, 26 Abs. 3
Leitsätze:

Bedarf die Übertragung von Wohnungseigentum der Zustimmung eines Verwaltungsbeirates, ist nicht zur die Zustimmung in öffentlich beglaubigter Form nachzuweisen, sondern auch, dass derjenige, der die Zustimmung erteilt, die entsprechende Rechtsstellung tatsächlich einnimmt.

Dabei ist es gerechtfertigt, die Regelung des § 26 Abs. 3 WEG auf den Beirat zu übertragen, wenn dessen Bestellung aufgrund der Besonderheiten der Gemeinschaft im Grundbuchverfahren nachgewiesen werden muss.

 
Tenor:

Unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen wird die Zwischenverfügung aufgehoben, soweit mit ihr eine Ergänzung des Protokolls der Eigentümerversammlung vom 18.11.2010 verlangt worden ist.

Der Beschwerdewert wird, soweit die Beschwerde zurückgewiesen ist, auf bis zu 1.000 € festgesetzt.

 
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