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Oberlandesgericht Hamm, 15 W 299/12

Datum:
27.12.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 W 299/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2013:1227.15W299.12.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Paderborn, 60 II 53/11
Schlagworte:
Versäumung der Anmeldefrist im Aufgebotsverfahren
Normen:
§§ 17, 438, 439 FamFG
Leitsätze:

Zu den Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei der Versäumung der Anmeldefrist im Aufgebotsverfahren.

 
Tenor:

Der Beteiligten zu 2) wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Anmeldefrist gewährt.

Der angefochtene Ausschließungsbeschluss wird dahingehend abgeändert, dass zusätzlich auch der Beteiligten zu 2) die mit der Beschwerde vom 17.07.2012 angemeldeten Bürgschaftsforderungen gegen den Nachlass vorbehalten werden.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten beider Instanzen findet nicht statt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Die öffentliche Zustellung dieses Beschlusses wird angeordnet.

 
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