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Oberlandesgericht Hamm, 15 W 28/13

Datum:
09.04.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 W 28/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2013:0409.15W28.13.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 5 T 879/09
 
Tenor:

Die angefochtene Entscheidung wird abgeändert.

Die Kostenberechnung des Beteiligten zu 1) wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

Geschäftswert gemäß §§ 141, 20 Abs. 1 KostO : 35.000 €

5/10 Betreuungsgebühr für die Überwachung der

  Umschreibungsreife §§ 141, 32, § 147 Abs. 1 KostO

51,00 €

Umsatzsteuer § 151a KostO

9,69 €

Postgebühr § 137 Abs. 1 und 2 KostO

  2,90 €

sa.

63,59 €

Für diesen Betrag haften die Eheleute G

gesamtschuldnerisch

abzüglich gezahlter

198,02 €

Überzahlung:

134,43 €

Der Geschäftswert wird für den zurückgewiesenen Teil der Beschwerde auf 134,43 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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