Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Hamm, 15 W 289/12

Datum:
12.03.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 W 289/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2013:0312.15W289.12.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 9 OH 17/11
Schlagworte:
Kosten, Beurkundung, aussichtsloser Erbscheinsantrag
Normen:
KostO § 16 Abs. 1; BeurkG § 4; BNotO § 14 Abs. 2
Leitsätze:

Zu den Kosten für die Beurkundung eines inhaltlich aussichtslosen Erbscheinantrags.

 
Tenor:

Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird der angefochtene Beschluss abgeändert.

Die eingangs genannte Kostenberechnung des Beteiligten zu 2) wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

Geschäftswert: 80.000,00 €

Gebühr gem. §§ 32, 57 KostO 1/2

   Erfolglose Verhandlung über eine Beurkundung

50,00 €

 Umsatzsteuer § 151a KostO

   9,50 €

sa.

59,50 €

Der weitergehende Antrag der Beteiligten zu 1) auf gerichtliche Entscheidung bleibt zurückgewiesen.

Eine Erstattung außergerichtlicher Auslagen findet in beiden Instanzen nicht statt.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 221,94 € festgesetzt; er beträgt im Umfang der Zurückweisung des Rechtsmittels 59,50 €.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
123456789101112131415161718192021
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank