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Oberlandesgericht Hamm, 15 W 271/12

Datum:
28.02.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 W 271/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2013:0228.15W271.12.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 05 T 29/12
Schlagworte:
Bewertung eines landwirtschaftlichen Grundbesitzes
Normen:
KostO § 19
Leitsätze:

Die Bewertung des landwirtschaftlichen Vermögens richtet sich bei einem Hof, der im Zeitpunkt seiner Übernahme nicht die Größe hat, um den Unterhalt einer bäuerlichen Familie auch nur zeitweise zu decken, nicht nach § 19 Abs. 4 KostO, sondern nach § 19 Abs. 2, 5 KostO.

 
Tenor:

Die angefochtene Entscheidung wird abgeändert.

Die Kostenberechnung des Beteiligten zu 3) wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

Geschäftswert: 492.940 €

Gebühr §§ 141, 32, 19 Abs. 2, 145 Abs. 1, 45 Abs. 1,    

36 Abs. 1 KostO

   Entwurf des Antrags auf Hoferbenfeststellung mit    

   Unterschriftsbeglaubigung …………………………………….

807,00 €

Gebühr § 147 Abs. 2 KostO

   Antrag auf Grundbuchberichtigung …………………………..

403,50 €

Gebühr § 136 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 und 4 KostO

   Dokumentenpauschale …………………………………………

24,00 €

Gebühr § 137 Abs. 1 und 2 KostO

   Postgebühr ………………………………………………………

8,75 €

 Umsatzsteuer § 151a KostO ……………………………………

   236,21 €

sa.

1.479,46 €

abzüglich bereits gezahlter

649,44 €

noch offener Restbetrag

   830,02 €

Eine Erstattung außergerichtlicher Auslagen findet nicht statt.

Der Geschäftswert wird für den zurückgewiesenen Teil der Beschwerde auf 1.116 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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