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Oberlandesgericht Hamm, 15 W 251/13

Datum:
20.09.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 W 251/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2013:0920.15W251.13.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Dortmund, D-30383-10
Schlagworte:
Genehmigungserfordernis, Veräußerung, erbengemeinschaftliches Grundstück
Normen:
BGB § 1643 Abs. 1, BGB § 1821 Abs. 1 Nr. 1
Leitsätze:

Zu familiengerichtlichen Genehmigungserfordernissen bei der Veräußerung eines erbengemeinschaftlichen Grundstücks.

 
Tenor:

Unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde wird die angefochtene Zwischenverfügung aufgehoben, soweit das Grundbuchamt die Eintragung der Auflassungsvormerkung davon abhängig machen will, dass die Genehmigung eines noch zu bestellenden Ergänzungspflegers in der Form des § 29 GBO sowie eine entsprechende familiengerichtliche Genehmigung nebst Rechtskraftbescheinigung vorgelegt werden.

Der Geschäftswert wird für den zurückgewiesenen Teil der Beschwerde auf 3.000 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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