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Oberlandesgericht Hamm, 15 W 199/12

Datum:
24.07.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 W 199/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2013:0724.15W199.12.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Bochum, 71 II 3/11
Schlagworte:
Ersetzung, Zustimmung, Veräußerung, Wohnungserbbaurecht
Normen:
FamFG § 17 Abs. 2; ErbbauRG § 7 Abs. 1, Abs. 3 S. 2
Leitsätze:

Zu den Voraussetzungen, unter denen die Zustimmung des Eigentümers zur Veräußerung eines Wohnungserbbaurechts ersetzt werden kann.

 
Tenor:

Den Beteiligten zu 1) und 2) wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist gewährt.

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Zustimmung des Beteiligten zu 3) zur Veräußerung des im Wohnungs-erbbaugrundbuch von X Blatt ###1 eingetragenen Wohnungs-erbbaurechts an den Erwerber B gemäß dem notariellen Vertrag vom 19.05.2011 (UR-Nr. 103/2011 Notar T in C mit Ergänzung durch notariellen Vertrag vom 04.06.2012 (UR-Nr. 226/2012 Notar T in C) wird gem. § 7 Abs. 3 ErbbauRG ersetzt.

Der Beteiligte zu 3) trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen einschließlich der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 1) und 2).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7.000,00 Euro festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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