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Der Wert der Insolvenzmasse im Sinne von § 58 Abs. 1 Satz 1 InsO ist nach dem wirtschaftlichen Wert zurzeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens zu ermitteln.
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
2I.
3Über das Vermögen der C GmbH & Co. KG wurde am 01.03.2004 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beteiligte zu 1) zum Insolvenzverwalter bestellt. Er führte in dieser Eigenschaft den Geschäftsbetrieb der Insolvenzschuldnerin am Standort Lüdinghausen zunächst weiter. Mit Zustimmung der Gläubigerversammlung wurde das gesamte bewegliche und unbewegliche Anlagevermögen mit Wirkung zum 01.10.2007 an die C GmbH in Lüdinghausen veräußert.
4Auf entsprechende Aufforderung des Insolvenzgerichts teilte der Beteiligte zu 1) die Höhe der für die Gerichtskosten maßgeblichen Teilungsmasse durch Schriftsatz vom 23.02.2012 mit. Die Teilungsmasse beträgt unter Berücksichtigung der Umbuchungen, Zahlungen auf Aus- und Absonderungsrechte und Weiterleitungen von ungerechtfertigten Bereicherungen der Masse aber unter Außerachtlassung der Kosten der Betriebsfortführung 61.133.598,08 €. Unter Berücksichtigung der Kosten der Betriebsfortführung ergibt sich ein Wert der Teilungsmasse in Höhe von 4.491.477,13 €.
5In der Kostenrechnung vom 26.03.2012 hat das Amtsgericht Münster für die Berechnung der Gerichtskosten unter Berücksichtigung der Höchstgrenze des § 39 Abs. 2 GKG einen Wert von 30.000.000,00 € angesetzt. Gegen den Kostenansatz hat der Beteiligte zu 1) mit Schriftsatz vom 18.04.2012 Erinnerung eingelegt und zur Begründung im Wesentlichen dargelegt, dass für die Bestimmung des Wertes der Insolvenzmasse die betriebsbezogenen Aufwendungen berücksichtigt werden müssten.
6Das Amtsgericht Münster hat die Erinnerung als Antrag auf Wertfestsetzung nach § 63 GKG ausgelegt und den Wert für die Berechnung der Gerichtskosten durch Beschluss vom 24.04.2012 auf 4.491.477,13 € angesetzt. Gegen den Beschluss hat die Beteiligte zu 2) am 03.05.2012 Beschwerde eingelegt, mit der sie die Festsetzung des Wertes auf 61.133.598,00 € beantragt hat.
7Durch den angefochtenen Beschluss hat das Landgericht Münster die Beschwerde zurückgewiesen und die weitere Beschwerde zugelassen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass das Amtsgericht zutreffend davon ausgegangen sei, dass bei der Bemessung der Insolvenzmasse der wirtschaftliche Wert der Masse zu berücksichtigen sei, wie ihn der jeweilige Verwalter bis zum Abschluss des Verfahrens habe realisieren können. Im Falle eines zur Masse gehörenden laufenden Geschäftsbetriebes, der im Laufe des Verfahrens veräußert werde, bestimme sich dessen wirtschaftlicher Wert nicht allein nach den Gesamteinnahmen zuzüglich der Einnahmen aus der Veräußerung des Unternehmens. Es seien von den Einnahmen auch die mit der Veräußerung verbundenen betrieblichen Aufwendungen abzuziehen und der Einnahmeüberschuss zu berücksichtigen, der während der erfolgten Betriebsfortführung nach Abzug der geschäftlich veranlassten Ausgaben erwirtschaftet worden sei.
8Die Beteiligte zu 2) legte gegen den ihr am 23.05.2012 zugestellten Beschluss mit einem am 24.05.2012 eingegangenen Schriftsatz weitere Beschwerde ein.
9II.
10Die nach § 68 Abs. 1 S. 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 4 GKG zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Landgericht hat die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Münster zu Recht zurückgewiesen, da dieses den Gegenstandswert für das Insolvenzverfahren zutreffend auf 4.491.477,13 € festgesetzt hat.
11Der Gegenstandswert bestimmt sich gemäß § 58 Abs. 1 S. 1 GKG nach dem Wert der Insolvenzmasse zum Zeitpunkt der Beendigung des Insolvenzverfahrens. Maßgeblich ist der wirtschaftliche Wert der Insolvenzmasse, wie ihn der Verwalter bis zum Abschluss des Konkursverfahrens hat realisieren können. Der Wert für die Berechnung der Höhe der Gerichtskosten ist nicht allein anhand der Aktivwerte der Insolvenzmasse zu beurteilen. Vielmehr sind wie auch bei der Berechnung der Insolvenzverwaltervergütung die mit der Betriebsfortführung verbundenen Kosten in Abzug zu bringen. Insoweit schließt sich der Senat der Auffassung des 25. Zivilsenats des OLG Hamm (Beschluss vom 18.01.2013, Az. 25 W 262/12 = ZIP 2013, 470f) und des 3. Zivilsenats des OLG Düsseldorf (Beschluss vom 19.03.2012, Az. 3 W 286/11 = ZIP 2012, 1089) an.
12Der Begriff des Wertes der Insolvenzmasse im Sinne von § 58 Abs. 1 S. 1 GKG ist nicht gleichzusetzen mit der Insolvenzmasse im Sinne von §§ 35 – 37 InsO (so aber OLG München, Beschluss vom 08.08.2012, Az. 11 W 832/12 = ZInsO 2012, 1722; 10. Senat des OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.07.2010, Az. 10 W 60/10 = ZIP 2010, 1911). Die Insolvenzmasse umfasst nach § 35 Abs. 1 InsO das gesamte, dem Schuldner gehörende Vermögen zuzüglich des von ihm während des Verfahrens erlangten Vermögens einschließlich der Früchte, Nutzungen und Zinsen. Die §§ 35 – 37 InsO legen jedoch lediglich fest, welche Vermögensgegenstände zur Insolvenzmasse zu rechnen sind, d.h. auf welche Vermögensbestandteile sich die Beschlagnahme erstreckt (3. Senat des OLG Düsseldorf a.a.O.).
13Kostenrechtlich ist jedoch eine andere Bewertung erforderlich (a.A.: 10. Senat des OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.07.2010, Az. 10 W 60/10 = NZI 2010, 861 f). Zunächst ist maßgeblich darauf abzustellen, dass nach der gesetzlichen Regelung des § 58 GKG der Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens für die Berechnung der Gerichtsgebühren heranzuziehen ist. Der Gesetzgeber hat damit für die Wertberechnung im Sinne des § 58 GKG ausdrücklich nur auf die Verhältnisse bei Beendigung des Verfahrens abgestellt, so dass schon nach dem reinen Wortsinn solche Werte, die zwischenzeitlich der Insolvenzmasse zuzurechnen, aber am Ende des Verfahrens nicht mehr vorhanden sind, lediglich einen Zwischenwert darstellen können. Ein derartiger Zwischenwert oder gar der Anfangswert der Insolvenzmasse soll aber für die Berechnung gerade nicht maßgeblich sein.
14Das Insolvenzverfahren soll nach § 1 InsO dazu dienen, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan abweichende Regelungen insbesondere zum Erhalt eines Unternehmens getroffen wird. Im Rahmen des § 58 Abs. 1 S. 1 GKG ist das durch das jeweilige gerichtliche Verfahren betroffene und für die Gebührenberechnung maßgebende wirtschaftliche Interesse festzulegen. Dieses ist neben der möglichen Sanierung oder der Gesamtabwicklung eines insolventen Unternehmens das der Insolvenzgläubiger an einer Befriedigung. Diese Zielsetzung würde konterkariert, wenn sich die Berechnung der Gerichtskosten allein an dem Wert einzelner Aktiva orientieren würde. Eine derartige Berechnung birgt die Gefahr in sich, dass die für die Befriedigung der Insolvenzgläubiger zur Verfügung stehende Masse durch möglicherweise ausufernde Gerichtskosten zusätzlich aufgezehrt wird (OLG Hamm a.a.O. m.w.N.). Ein etwaiger im Falle der Unternehmensfortführung höherer Arbeitsaufwand des Insolvenzgerichts kann daneben bei der Wertberechnung keine Berücksichtigung finden. Weder existieren für die Berechnung der Gerichtsgebühren entsprechende (Erhöhungs-)Vorschriften (wie z.B. § 3 b InsVV für die Vergütung des Insolvenzverwalters) noch hat ein entsprechender Wille des Gesetzgebers zur Berücksichtigung des Arbeitsaufwandes des Insolvenzgerichts in sonstiger Weise Ausdruck gefunden.
15Gesetzessystematisch liegt es zudem nahe, aufgrund der einheitlichen Begrifflichkeit des Wertes „der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens“, den Wert nach § 58 Abs. 1 S. 1 GKG und nach § 63 Abs. 1 S. 2 InsO in gleicher Weise zu bestimmen, soweit nicht in den gesetzlichen Bestimmungen selbst, wie in § 58 Abs. 1 S. 2 GKG eine Sonderregelung getroffen wird. Diese Intention des Gesetzgebers folgt bereits aus der Begründung des Entwurfs eines Einführungsgesetzes zur InsO (EGInsO) der Bundesregierung vom 24.11.1992. Darin heißt es ausdrücklich, dass für das einheitliche Insolvenzverfahren der Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens maßgeblich sein soll; für die Erhebung der Gerichtskosten ebenso wie für die Berechnung der Vergütung des Insolvenzverwalters (BT-Drucks. 12/3803 S. 72 zu § 37 GKG a.F.).
16Auch der Wert der Insolvenzmasse nach § 63 InsO ist aber der „wirtschaftliche Wert“ der Insolvenzmasse, wie ihn der Verwalter bis zum Abschluss des Insolvenzverfahrens hat realisieren können. Die aufgrund der Verordnungsermächtigung im Sinne von § 65 InsO erlassene Regelung des § 1 Abs. 2 Nr. 4 b InsVV gestaltet den Begriff des Wertes der Insolvenzmasse lediglich konkretisierend aus, ohne diesen in seiner grundsätzlichen Festlegung zu verändern. Danach sind im Falle einer Betriebsfortführung für die Bemessung des Wertes der Insolvenzmasse nicht nur die Einnahmen aus der Betriebsfortführung, sondern auch die damit verbundenen Ausgaben zu berücksichtigen. Wie bereits dargelegt, ergibt sich bereits aus dem Sinn und Zweck der Regelung der §§ 58 Abs. 1 S. 1 GKG und 63 InsO, dass der Wert der Insolvenzmasse auf den Überschuss zu begrenzen ist (OLG Hamm a.a.O. unter Hinweis auf AG Duisburg, Beschluss vom 05.07.2011, Az. 7 N 246/98 = ZIP 2011, 1631).
17Ein Rückgriff auf die Regelung des § 1 Abs. 2 Nr. 4 b InsVV ist daher für die Bestimmung des Begriffs des Wertes der Insolvenzmasse im Sinne von § 58 GKG nicht erforderlich. Wegen des Fehlens einer dem § 4 Abs. 2 Nr. 4 b InsVV vergleichbaren Regelung ergeben sich daher keine unterschiedlichen Werte der Insolvenzmasse für die Vergütung des Insolvenzverwalters und für die Berechnung der Gerichtskosten.
18Aus der Tatsache, dass eine dem § 1 Abs. 2 Nr. 4 b InsVV vergleichbare Regelung für die Wertberechnung der Gerichtsgebühren fehlt, kann nicht geschlossen werden, dass der Gesetzgeber durch die Verordnungsermächtigung bezüglich der Insolvenzverwaltervergütung in Kauf genommen hat, dass möglicherweise auch der für die Vergütungsberechnung maßgebliche Bezugswert modifiziert wird, ohne dass diese Modifizierung auch für den Bezugswert der Gerichtskosten erfolgt (so aber OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.07.2010, 10 W 60/10 = ZIP 2010, 1911).
19Danach ergibt sich die vom Amtsgericht unter Bezugnahme auf die Angabe des Beteiligten zu 1) mit 4.491.477,13 € errechnete Teilungsmasse und der entsprechende Wert der Insolvenzmasse bei Beendigung des Verfahrens.
20Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).