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Oberlandesgericht Hamm, 15 W 172/13

Datum:
24.07.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 W 172/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2013:0724.15W172.13.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Borken, BQ-18161-2
Schlagworte:
Löschung des Erbbaurechts
Normen:
GBO § 19, BGB § 876
Leitsätze:

Für die Löschung eines Erbbaurechts ist die Bewilligung der Inhaber von dinglichen Nutzungsrechten an dem Erbbaurecht nicht erforderlich, wenn diese mit inhaltlich identischen Rechten in derselben Rangfolge auch an dem Grundeigentum eingetragen sind und durch die Löschung des Erbbaurechts denselben Rang erhalten, den sie am Erbbaurecht inne hatten.

 
Tenor:

Die Zwischenverfügung wird aufgehoben.

 
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