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Oberlandesgericht Hamm, 15 W 16/13

Datum:
26.04.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 W 16/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2013:0426.15W16.13.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Hamm, 2 VI 573/12
Schlagworte:
inhaltlich unrichtige Rechtsmittelbelehrung, Wiedereinsetzung
Normen:
FamFG § 17, FamFG § 39, FamFG § 64
Leitsätze:

1) Eine inhaltlich unrichtige Rechtsmittelbelehrung löst gegenüber einem Rechtsanwalt als Verfahrensbevollmächtigten keinen Vertrauensschutz aus, wenn die Belehrung offensichtlich falsch ist.

2) Offensichtlich unrichtig in diesem Sinne ist der Hinweis in einer nach dem Verfahrensrecht des FamFG ergangenen Entscheidung, die Beschwerde könne auch bei dem Oberlandesgericht eingelegt werden.

 
Tenor:

Die Gegenvorstellung wird zurückgewiesen.

 
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