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Durch die Einlegung des Rechtsmittels beim Beschwerdegericht wird die Beschwerdefrist nicht gewahrt.
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,- € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
G r ü n d e :
2Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht fristgerecht eingelegt worden ist.
3Die Beschwerdefrist betrug einen Monat ab der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses (§ 63 Abs. 1 und Abs. 3 S. 1 FamFG). Dieser ist dem Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten am 07.12.2012 zugestellt worden. Die Beschwerdefrist endete daher mit dem Ablauf des 07.01.2013 (§ 16 Abs. 2 FamFG i.V.m. §§ 222 Abs. 1 ZPO, 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB). Die Beschwerde ist zwar per Telefax noch am letzten Tag der Frist eingelegt worden, jedoch entgegen § 64 Abs. 1 FamFG nicht beim Amtsgericht, sondern beim Oberlandesgericht Hamm. Durch die Einlegung des Rechtsmittels beim Beschwerdegericht wird die Beschwerdefrist nicht gewahrt (Keidel/Sternal, FamFG, 17. Aufl., § 63, Rn. 41 und § 64, Rn. 7). Die Beschwerdeschrift ist durch den Vorsitzenden des Senats im üblichen Geschäftsgang an das zuständige Amtsgericht Hamm weitergeleitet worden und dort am 14.01.2013, d.h. erst nach Ablauf der von der Beteiligten bis zum letzten Tag ausgeschöpften Beschwerdefrist eingegangen. Dementsprechend war auch die mit Schriftsatz vom 21.01.2013 nachträglich unmittelbar beim Amtsgericht Hamm eingelegte Beschwerde verspätet.
4Die Wertfestsetzung beruht auf den §§ 131 Abs. 4, 30 Abs. 1 KostO. Der Senat hat dabei berücksichtigt, dass die Beteiligte in der Beschwerdeschrift vom 07.01.2013
5den Nachlasswert mit mindestens 20.000 € angegeben und für sich einen ¼-Erbanteil in Anspruch genommen hat (1/4 von 20.000 € = 5.000 €).
6Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 70 Abs. 2 FamFG) liegen nicht vor.