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Oberlandesgericht Hamm, 15 W 16/13

Datum:
08.03.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 W 16/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2013:0308.15W16.13.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Hamm, 2 VI 573/12
Schlagworte:
Beschwerde, Beschwerdefrist, Beschwerdegericht
Normen:
§§ 63, 64 FamFG
Leitsätze:

Durch die Einlegung des Rechtsmittels beim Beschwerdegericht wird die Beschwerdefrist nicht gewahrt.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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