Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Hamm, 15 W 122/13

Datum:
19.12.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 W 122/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2013:1219.15W122.13.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Essen, 150 VI 46/13
Schlagworte:
Beschwerdebefugnis bei Anordnung einer Nachlasspflegschaft
Normen:
§ 1960 BGB, § 59 Abs. 1 FamFG
Leitsätze:

Bei der Anordnung einer Nachlasspflegschaft besteht hieraus folgend eine Rechtsbeeinträchtigung im Sinne des § 59 FamFG für die Erben bzw. Erbprätendenten; diese Stellung kommt einem Beteiligten, der die Erbschaft ausgeschlagen hat, nicht zu, weil der Anfall der Erbschaft durch die Ausschlagung als nicht erfolgt gilt, § 1953 Abs. 1 BGB.

 
Tenor:

Die Beschwerden werden als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beteiligte zu 1) und der Beteiligte zu 2) jeweils zur Hälfte.

Der Geschäftswert wird auf 3.000,- Euro festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank