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Oberlandesgericht Hamm, 15 W 111/13

Datum:
02.10.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 W 111/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2013:1002.15W111.13.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Iserlohn, HE-9521-6
 
Tenor:

Unter Verwerfung der Beschwerde im Übrigen wird der angefochtene Beschluss teilweise abgeändert.

Das Grundbuchamt wird angewiesen, in Abteilung II des oben bezeichneten Grundbuchs einen Widerspruch für die Beteiligte gegen die Löschung der am 30.08.2010 auf den Grundstücken Gemarkung A Flur # Flurstücke 001, 002 und 003 eingetragenen Auflassungsvormerkung einzutragen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird, soweit die Beschwerde verworfen wird, auf bis zu 3.000 € festgesetzt.

 
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