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Oberlandesgericht Hamm, 15 W 105/12

Datum:
15.08.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 W 105/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2013:0815.15W105.12.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Marl, StH 6111-14
Schlagworte:
Wohnungsrecht am Eigentum
Normen:
BGB § 1093, WEG § 22 Abs. 4
Leitsätze:

Eine Wiederherstellungspflicht des Eigentümers im Fall der Zerstörung des Objekts kann nicht dinglicher Inhalt des Wohnungsrechts (§ 1093 BGB) sein.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,- € festgesetzt.

 
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