Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Hamm, 14 U 17/13

Datum:
23.10.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
14. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 U 17/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2013:1023.14U17.13.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 139 O 12/12
Schlagworte:
Die Grünen, Sonnenblumenemblem, Wählergemeinschaft, Partei, Namensschutz, Verwechslungsgefahr
Normen:
§ 12 BGB
Leitsätze:

Die "Wählergemeinschaft DIE GRÜNEN Marl" darf in ihrem Namen die Bezeichnung "Die Grünen" und auch das Emblem der Sonnenblume führen. Ihr gegenüber hat die Bundespartei "Bündnis 90/Die Grünen" keinen Anspruch darauf, diese Bezeichnung und das Sonnenblumenemblem allein verwenden zu dürfen.

 
Tenor:

Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er einstimmig beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 12.04.2013 verkündete Urteil des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des Landgerichts Essen (9 O 12/12) durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen, da die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und auch die übrigen Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Nr. 2, 3 und 4 ZPO vorliegen.

 

Aufgrund dieses Hinweisbeschlusses hat die Klägerin die Berufung zurückgenommen.

12345678910111213141516171819202122232425262728293031323334
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank