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Oberlandesgericht Hamm, 14 UF 96/13

Datum:
27.11.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
14. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 UF 96/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2013:1127.14UF96.13.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Lemgo, 9 F 111/12
Schlagworte:
Kein Ausschluß in England belegenen Immobilienvermögens vom Zugewinnausgleich gemäß Art. 3a Abs. 2 EGBGB
Normen:
3 a Abs. 2 EGBGB
Leitsätze:

Der Ag. nimmt die rechtskräftig von ihm geschiedene Ast. im Rahmen eines Stufen(-wider-)antrages auf Auskunft und Zugewinnausgleich in Anspruch. Durch den angefochtenen Teilanerkenntnis- und Teilbeschluss hat das FamG den Auskunftsantrag bezüglich einer in London gelegenen Immobilie (bzw. bezüglich Rechtspositionen der Ast. an der Immobilie) abgewiesen, weil diese gemäß Art. 3a Abs. 3 EGBGB nicht dem deutschen Zugewinnausgleich unterliege. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Ag. hatte Erfolg.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Teilanerkenntnis- und Teilbeschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Lemgo vom 7.5.2013 teilweise abgeändert.

Auf den Widerantrag wird die Antragstellerin über den angefochtenen Beschluss hinaus verpflichtet, dem Antragsteller auch Auskunft über ihr in London belegenes Immobilienvermögen, und zwar zu den Stichtagen 6.12.1996, 2.11.2007 und 13.1.2009, zu erteilen, sowie diese Auskunft zu belegen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Verfahrenswert von 15.489 € zu tragen. Die Entscheidung über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens bleibt weiterhin dem Schlussbeschluss vorbehalten.

Die sofortige Wirksamkeit wird angeordnet.

 
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