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Oberlandesgericht Hamm, 14 UF 107/13

Datum:
14.11.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
14. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 UF 107/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2013:1114.14UF107.13.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Lemgo, 9 F 242/12
Schlagworte:
Versorgungsausgleich - Altersversorgung durch Ausübung einer Kapitalwahlmöglichkeit entzogen; illoyale Einwirkung auf das Versorgungsvermögen
Normen:
§§ 2 Abs. 2 Nr. 3, 27 VersAugsglG; 1 Abs. 1 S. 1, 17 Abs. 1 BetrAVG
Leitsätze:

1.

Die betriebliche Altersversorgung des geschäftsführenden Mehrheitsgesellschafters einer GmbH fällt nicht unter das Betriebsrentengesetz und ist daher nicht gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG unabhängig von der Leistungsform auszugleichen.

2.

Wird eine solche Altersversorgung durch Ausübung einer Kapitalwahlmöglichkeit dem Versorgungsausgleich entzogen und fällt sie infolge ehevertraglicher Gütertrennung auch nicht in einen Zugewinnausgleich, so liegt hierin eine illoyale Einwirkung auf das Versorgungsvermögen, wenn keine billigenswerten Motive für die Kapitalwahl gegeben sind.

Infolgedessen ist in demselben wertmäßigen Umfang die Einbeziehung von Versorgungsanwartschaften des anderen Ehegatten in den Versorgungsausgleich grob unbillig gemäß § 27 VersAusglG, ohne dass weitere Umstände wie insbesondere ein wirtschaftliches Ungleichgewicht hinzutreten müssen.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels – der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Lemgo vom 18.6.2013 teilweise abgeändert.

Die Formel des angefochtenen Beschlusses zu 2 wird wie folgt neu gefasst:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers.-Nr. ## ###### S ###) zugunsten des Antragsgegners auf dessen Konto bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen (Vers.-Nr. ## ###### W ###) ein Anrecht von 0,2459 Entgeltpunkten, bezogen auf den 31.5.2012, übertragen.

Eine weitergehende Übertragung dieses Anrechts unterbleibt gemäß § 27 des Versorgungsausgleichsgesetzes.

Im übrigen verbleibt es bei dem angefochtenen Beschluss.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nach einem Verfahrenswert von 3.510 € gegeneinander aufgehoben.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 
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