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Oberlandesgericht Hamm, 13 U 6/12

Datum:
30.09.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
13. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 U 6/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2013:0930.13U6.12.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 16 O 518/10
Schlagworte:
Betreuerhaftung, Eigenjagd
Normen:
§§ 1833, 1908 i BGB; 7 BJagdG
Leitsätze:

1. Ein Betreuer, der für den Aufgabenkreis "Vermögensangelegenheiten" eingesetzt ist, verletzt seine Pflichten, wenn er es unterlässt, vor Abschluss des notariellen Grundstückskaufvertrages für den Betreuten zu überprüfen, ob durch die Veräußerung von Teilstücken der Grundbesitz des Betreuten die Eigenschaft einer Eigenjagd im Sinne von § 7 BJagdG verliert.

2. Die Genehmigung des notariellen Vertrages durch den Verfahrenspfleger führt nicht zum Wegfall der eigenen Prüfungspflicht des Betreuers.

3. Auch wenn alle an einem Flurbereinigungsverfahren beteiligten Behörden mit der Zuteilung von Flächen die Erhaltung eines Jagdbezirks anstreben und den Grundstückseigentümer weiterhin ständig als Inhaber einer Eigenjagd behandeln, kommt es für die Existenz bzw. Entstehung eines Eigenjagdbezirks allein auf die Voraussetzungen des § 7 BJagdG an.

4. Der Schein des Bestehens einer Eigenjagd begründet keine geschützte Rechtsposition. Der Verlust einer tatsächlichen oder rechtlichen Position, auf deren Erhalt kein Anspruch besteht, stellt keinen ersatzfähigen Schaden dar.

 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 30.11.2012 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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