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Oberlandesgericht Hamm, 12 U 95/13

Datum:
20.12.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
12. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 U 95/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2013:1220.12U95.13.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, 3 O 45/11
Schlagworte:
Versorgungszusage, Versorgungsberechnung, Veränderungssperre, Festschreibeffekt, Betriebstreue
Normen:
BetrAVG §§ 1 S. 1; 1 b Abs. 1 S. 1, 2 Abs. 5 S. 1, 17 Abs. 1 S. 2; BeamtVG § 14 Abs. 3
Leitsätze:

1.)

Die in § 1 Abs. 1 S. 1 BetrAVG gesetzlich definierte Zusage einer betrieblichen Altersversorgung umfasst auch Versorgungszusagen, die Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung nach den für Beamte geltenden Bestimmungen vorsehen.

2.)

Die aus einer solchen Versorgungszusage erworbene Anwartschaft bleibt nach Maßgabe der §§ 1b Abs. 1 S. 1, 17 Abs. 1 S. 2 BetrAVG im Falle des Ausscheidens aus dem Beschäftigungsverhältnis erhalten.

3.)

Die Berechnung der Versorgung ist, wenn die Versorgungszusage keine Regelungen enthält, nach Maßgabe der Grundsätze des Betriebsrentenrechts vorzunehmen.

4.)

Wird die Versorgungszusage nach dem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis vorzeitig in Anspruch genommen, ist zu ermitteln, welche Leistung bei Erreichen der maßgeblichen Altersgrenze verdient worden wäre ("Als-ob-Leistung"). Für diese fiktive Berechnung sind gemäß § 2 Abs. 5 S. 1 BetrAVG die Versorgungsregelungen und Bemessungsgrundlagen fortzuschreiben, die im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Beschäftigungsverhältnis gelten.

5.)

Die so ermittelte Vollrente ist sodann im Verhältnis zu der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit zu kürzen (Quotierung oder "ratierliche Kürzung"). Wenn und soweit der vorzeitigen Inanspruchnahme der Versorgung in der Versorgungsregelung Rechnung getragen wird, findet eine weitere Kürzung unter dem Gesichtspunkt der fehlenden Betriebstreue nicht statt. Eine solche abschließende Regelung enthält § 14 Abs. 3 BeamtVG.

 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 10.6.2013 verkündete Urteil des Vorsitzenden der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 23.442,84 € festgesetzt.

 
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