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Oberlandesgericht Hamm, 12 U 79/13

Datum:
20.12.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
12. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 U 79/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2013:1220.12U79.13.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, 1 O 394/11
Schlagworte:
Architektenvertrag, Überwachungspflichten, Glasfassadenkonstruktion, Partnerschaftsgesellschaft
Normen:
BGB a.F. §§ 631, 634, 635; PartGG §§ 8 Abs. 1 S. 1; 10 Abs. 2; HGB § 159
Leitsätze:

1.)

Für Verbindlichkeiten aus einem Architektenvertrag mit einer Partnerschaftsgesellschaft haften die Partner gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG) neben der Gesellschaft persönlich als Gesamtschuldner. Daran ändert die Auflösung der Gesellschaft nichts.

2.)

§ 10 Abs. 2 PartGG dient der Nachhaftungsbegrenzung für den Fall der Auflösung der Gesellschaft. Danach bestimmt sich die Haftung der Partner aus Verbindlichkeiten der Partnerschaft nach § 159 HGB. Das ist eine reine Verjährungsvorschrift.

3.)

Glasfassadenkonstruktionen sind für die Dichtigkeit eines Gebäudes von wesentlicher Bedeutung. Es handelt sich um ein besonders schadensträchtiges Gewerk. Die Ausführung bedarf deshalb gesteigerter Überwachung durch den bauleitenden Architekten.

4.)

Zur Untersuchung von Ursachen und Ausmaß von Baumängeln darf der Auftraggeber Fachunternehmen heranziehen. Er ist grundsätzlich nicht gehalten, eine sachverständige Untersuchung zu veranlassen.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 16.5.2013 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bochum abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 17.100,84 € und weitere 6.067,74 € zu zahlen, jeweils zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.6.2011.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden weiteren Schaden zu ersetzen, der ihr daraus entstanden ist oder noch entsteht, dass die verglaste Fassadenfläche in Gestalt einer Pfosten-/Riegelkonstruktion an der Hauptfeuer- und Rettungswache inkl. Kreisleitstelle mit der postalischen Anschrift L-T- Allee #, ##### S aufgrund der nicht ausgeführten Entwässerungs- und Belüftungsvorrichtungen für den Falzraum an den Fassadenkonstruktionen, des nicht eingehaltenen Falzraumfreimaßes von mindestens 3 mm, der fehlenden von außen anzubringenden Entwässerungsrinnen (Drainagen) und der unzureichenden äußeren Abdichtung der Falzräume undicht in Bezug auf Feuchtigkeitseintritte ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin 17 % und der Beklagte 83 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 25.000 € festgesetzt.

 
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