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Oberlandesgericht Hamm, 12 U 15/13

Datum:
11.10.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
12. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 U 15/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2013:1011.12U15.13.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, 17 O 100/10
Nachinstanz:
Bundesgerichtshof, VII ZR 281/13
Schlagworte:
Preisgleitklausel, Vertragslaufzeit, Vertragsanpassung, Wirtschaftsklausel
Normen:
BGB §§ 133, 157, 307, 639; PrKIG § 2
Leitsätze:

1. Eine Vertragsklausel, nach der das vereinbarte Entgelt der Preigleitung in Höhe der Inflationsrate unterliegt, hält im Handelsverkehr der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB stand. Sie bringt im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 PrKlG hinreichend bestimmt zum Ausdruck, dass nicht ausschließlich ein Preisanstieg eine Erhöhung des Vertragsentgelts bewirkt.

2. Eine Wirtschaftsklausel ist nicht allein in der Vereinbarung zu sehen, nach der für die geschäftliche Zusammenarbeit die Grundsätze kaufmännischer Loyalität zu gelten haben.

3. Wirtschaftsklauseln sind gemäß §§ 133, 157 BGB unter Einschluss des gesamten Vertragsinhalts und der außerhalb der Vertragsurkunde erkennbaren Umstände auszulegen. Diese Vertragsauslegung orientiert sich nicht an den Maßstäben, die beim Wegfall der Geschäftsgrundlage gelten, sondern folgt eigenen Regeln.

4. Bereits bei der Auslegung von allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vorrang von Individualvereinbarungen zu beachten. Es kommt deshalb für den Anwendungsbereich einer allgemeinen Geschäftsbedingung auf die Reichweite und damit die Auslegung der Individualvereinbarung an und nicht umgekehrt. Das gilt auch für das Verhältnis von individueller Preisvereinbarung und allgemeiner Wirtschaftsklausel.

5. Ob die Regelung einer langjährigen Vertragsbindung in einem Dauerschuldverhältnis den Vertragspartner im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB unangemessen benachteiligt, ist anhand einer umfassenden Abwägung der im Einzelfall beachtlichen schutzwürdigen Interessen beider Vertragsparteien zu beurteilen.

6. Eine generalisierende Betrachtungsweise ist bei der Interessenabwägung nicht ausgeschlossen. Ein der Vertragspartei zuzuerkennendes berechtigtes Interesse an einer langen Vertragslaufzeit kann auch darin begründet liegen, dass die lange Vertragsbindung generell, d.h. unabhängig von den finanziellen Aufwendungen für ein konkretes Vertragsverhältnis erforderlich ist, um ein bestimmtes Produkt wirtschaftlich sinnvoll zu vermarkten.

7. Das dem Besteller gegenüber dem Werkunternehmer grundsätzlich zustehende freie Kündigungsrecht nach § 649 S. 1 BGB ist durch die Vereinbarung einer festen Vertragslaufzeit nicht stets ausgeschlossen. Vielmehr sind insoweit die Umstände des Einzelfalls zu beachten. Hiernach kann dem Unternehmer über die Realisierung seines Vergütungsanspruchs hinaus ein berechtigtes Interesse an der Ausführung der Vertragsleistung zuzubilligen sein, welches durch eine jederzeitige freie Kündigung des Vertrages in einer ihm nicht zuzumutbaren Weise beeinträchtigt werden würde.

 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 27.11.2012 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer – Kammer für Handelssachen – des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung ihrerseits Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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