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Oberlandesgericht Hamm, 12 U 152/12

Datum:
15.03.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
12. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 U 152/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2013:0315.12U152.12.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Siegen, 5 O 302/11
Schlagworte:
Baukostengarantie, Baukostenüberschreitung, Beratungspflicht, Schaden, Kausalitätsnachweis
Normen:
BGB §§ 241 Abs. 2, 280 Abs. 1, 281, 311 Abs. 2, 634 Nr. 4, 633, 631
Leitsätze:

1.

Der Schaden besteht bei der Baukostenüberschreitung in der Höhe der über den vorgesehenen Baukosten liegenden tatsächlichen Kosten. Dieser zu Lasten des Bauherrn gehende Mehraufwand ist um erlangte Wertvorteile zu bereinigen. Dazu gehört der durch den Mehraufwand gesteigerte Wert des Objekts.

2.

Ein gegen den Architekten gerichteter Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Kostenermittlung oder sonst falscher Beratung bei der Kostenermittlung setzt voraus, dass der Bauherr die Ursächlichkeit der Vertragsverletzung für den Schaden nachweist.

3.

Im Rahmen der Architektenhaftung wegen Baukostenüberschreitung kann sich der Bauherr nicht auf eine Vermutung für ein beratungsgerechtes Verhalten stützen.

4.

Über die Baubetreuung hinausgehende allgemeine Beratungspflichten bei der Investitionsentscheidung treffen den Architekten grundsätzlich nicht.

 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 10.08.2012 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Siegen wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufungsinstanz werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird gestattet, die Vollstreckung der Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, falls nicht die Gegenseite zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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