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Oberlandesgericht Hamm, 12 U 130/12

Datum:
11.01.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
12. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 U 130/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2013:0111.12U130.12.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Arnsberg, 4 O 279/11
Schlagworte:
Verkehrssicherungspflicht, Beaufsichtigung, Organisation, Reitunterricht
Normen:
BGB §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 253 Abs. 2, 278 S. 1, 831, 833 S. 1
Leitsätze:

Die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht kann sich bei einem Reitunfall aus der Art der Übung, dem Alter und der Erfahrenheit von Reitschüler und Pferd, aus den konkreten Umständen des Einzelfalls, aus Warnzeichen in der konkre¬ten Situation sowie aus einem falschen Eingriff des Reitlehrers oder unterlasse-nen Ma߬nahmen ergeben.

Eine spezielle Ausbildung der beim Reitunterricht eingesetzten Hilfsperson bedarf es nicht. Grundsätzlich reicht für die zu organisierende Beaufsichtigung des Reitunterrichts der Einsatz einer pferdeerfahrenen und auch noch jugendlichen Aufsichtsperson aus.

Der Geschädigte muss darlegen und beweisen, dass der Reitlehrer zur sachgerechten Durchführung der Reitstunde nicht in der Lage war und deshalb den Geschäftsherrn ein Organisationsverschulden im Sinne eines Auswahlverschuldens trifft.

Ein dem Reitlehrer bei der Ausführung der Reitstunde/Reitübung vorzuwerfendes Fehlverhalten muss sich der Geschäftsherr nach § 278 S. 1 BGB zurechnen lassen. Der Reitlehrer ist auch mit der Erfüllung allge-meiner Sorgfaltsanforderungen betraut.

 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 10. Juli 2012 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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