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Oberlandesgericht Hamm, 11 U 52/12

Datum:
15.11.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
11. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 U 52/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2013:1115.11U52.12.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 4 O 301/10
Schlagworte:
Amtspflichtverletzung, Verkehrssicherungspflichtverletzung, Schlagloch, Bundesautobahn, Haftung, vermeidbare Gefahrenquelle
Normen:
§ 839 BGB, Art. 34 GG, §§ 9, 9a StrWG NRW
Leitsätze:

Das beklagte Land Nordrhein-Westfalen haftet aufgrund einer Amtspflichtverletzung (Verkehrssicherungspflichtverletzung) für den Schaden, den ein Pkw beim Durchfahren eines Schlaglochs auf einer Bundesautobahn erlitten hat, weil das Schlagloch durch eine vom Land zu verantwortende, vermeidbare Gefahrenquelle entstanden ist.

 
Tenor:

Die Berufung des beklagten Landes gegen das am 01.02.2012 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

 
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