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Oberlandesgericht Hamm, 11 U 22/12

Datum:
11.09.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
11. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 U 22/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2013:0911.11U22.12.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 3 O 219/11
 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 30. November 2011 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor klarstellend wie folgt formuliert wird:

1.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von einer Inanspruchnahme durch die zuständigen Behörden zu Untersuchungs‑, Sanierungs‑, Sicherungs- oder sonstigen Maßnahmen im Sinne des BBodSchG hinsichtlich schädlicher Bodenveränderungen und/oder Altlasten und/oder hierdurch herbeigeführte Gewässer- und Grundwasserverunreinigungen auf den Grundstücken,

Grundbuch von Y,

-          Flur X Flurstück ### Blatt ####,

-          Flur X, Flurstück ### Blatt ####,

-          Flur X, Flurstück ### Blatt ####,

freizustellen, sofern diese Maßnahmen im Sinne des BBodSchG erforderlich sind und soweit diese schädlichen Bodenveränderungen und/oder Altlasten und/oder hierdurch herbeigeführte Gewässer- und Grundwasserverunreinigungen auf die ehemalige Betriebstätigkeit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der E AG, auf den streitgegenständlichen Flächen zurückzuführen sind, und soweit die behördlichen Maßnahmen durch bauliche Veränderungen des Grundstücks ausgelöst werden, die auf – aus betrieblichen Gründen billigenswerten – unternehmerischen Entscheidungen der Klägerin beruhen.

2.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche Kosten zu erstatten, die durch Untersuchungs‑, Sanierungs‑, Sicherungs‑ oder sonstige Maßnahmen im Sinne des BBodSchG hinsichtlich schädlicher Bodenveränderungen und/oder Altlasten im Zusammenhang mit von der Klägerin selbst veranlassten baulichen und/oder sonstigen Maßnahmen im Zusammenhang mit geplanten Bauvorhaben auf den zuvor unter Ziffer 1. näher bezeichneten Grundstücken im Sinne der bodenschutzrechtlichen Bestimmungen erforderlich werden, soweit diese schädlichen Bodenveränderungen und/oder Altlasten und/oder hierdurch herbeigeführte Gewässer- und Grundwasserverunreinigungen auf die ehemalige Betriebstätigkeit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der E AG, auf den streitgegenständlichen Flächen zurückzuführen sind, und soweit die Maßnahmen durch bauliche Veränderungen des Grundstücks ausgelöst werden, die auf –aus betrieblichen Gründen billigenswerten – unternehmerischen Entscheidungen der Klägerin beruhen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern die Klägerin vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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