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Oberlandesgericht Hamm, 11 U 166/12

Datum:
03.07.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
11. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 U 166/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2013:0703.11U166.12.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Arnsberg, 2 O 466/11
Schlagworte:
Amtshaftung, Verjährung, Adoption, Aufklärungspflichtverletzung, Jugendamt
Normen:
Art. 34 GG/§ 839 BGB; § 195 BGB; § 199 BGB
Leitsätze:

Adoptieren Eheleute einen infolge eines Alkoholmissbrauchs der leiblichen Mutter behinderten Säugling, ohne nach ihrer Darstellung vom zuständigen Jugendamt über den Alkoholmissbrauch und dessen Folgen aufgeklärt zu werden, verjährt ein möglicher Amtshaftungsanspruch innerhalb von drei Jahren, nachdem die Eheleute Kenntnis vom Alkoholkonsum der leiblichen Mutter in der Schwangerschaft und der Ursächlichkeit dieses Alkoholkonsums für die körperlichen und geistigen Beeinträchtigungen ihrer Adoptivtochter erhalten haben.

 
Tenor:

Die Berufung der Kläger gegen das am 13. Juli 2012 verkündete Urteil der

2. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg wird zurückgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger dürfen die Zwangsvollstreckung aus diesem Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

 
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