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Oberlandesgericht Hamm, 11 U 145/12

Datum:
08.05.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
11. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 U 145/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2013:0508.11U145.12.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 8 O 19/12
Schlagworte:
Stromversorger, Überspannungsschaden, Kontrollpflicht, Wartungspflicht, Aufklärungspflicht
Normen:
§§ 11 ENWG
Leitsätze:

Ein Stromversorger haftet nicht für einen Überspannungsschaden des Kunden, weil er erdverlegte Stromkabel nicht regelmäßig kontrolliert hat.

 
Tenor:

Die Berufung der Kläger gegen das am 20.06.2012 verkündete Urteil desEinzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird gemäߧ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.507,70 € festgesetzt.

 
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