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Oberlandesgericht Hamm, 11 U 114/11

Datum:
06.03.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
11. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 U 114/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2013:0306.11U114.11.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 25 O 6/11
Schlagworte:
Schadensersatz, Renoir, verschwunden, Verwahrung, Staatsanwaltschaft, Nachdruck Beweislast
Normen:
§§ 839 BGB, Art 34 GG
Leitsätze:

Das beklagte Land Nordrhein-Westfalen schuldet keinen Schadensersatz, weil nicht bewiesen ist, dass es sich bei dem aus der Verwahrung bei der Staatsanwaltschaft Essen verschwundenen "Renoir" um ein Original des Malers und nicht nur um einen wertlosen Nachdruck gehandelt hat.

 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 14.10.2011 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung des beklagten Landes aus diesem Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Das angefochtene Urteil des Landgerichts ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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