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Oberlandesgericht Hamm, 11 UF 130/12

Datum:
29.05.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
11. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 UF 130/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2013:0529.11UF130.12.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Hamm, 20 F 168/11
Schlagworte:
Umwandlung einer nach thailändischem Recht erfolgten Adoption.
Normen:
§ 3 AdWirkG
Leitsätze:

Die Umwandlung einer nach thailändischem Recht erfolgten Adoption setzt voraus, dass diese dem Kindeswohl entspricht.

Zudem müssen die leiblichen Eltern der Adoption zustimmen (§ 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AdWirkG).

 
Tenor:

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Amtsgerichts –Familiengericht- Hamm vom 04. 04.2012 wird zurückzuweisen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden den Antragstellern auferlegt.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 € festgesetzt.

 
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