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Die Auslegung eines sog. Altvertrages kann im Einzelfall ergeben, dass nach Pachtende auch eine Übertragung der dem Pächter im Zuge der GAP-Reform zugewiesenen Zahlungsansprüche auf den Verpächter nicht vereinbart ist und deshalb nicht verlangt werden kann.
Die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts – Landwirtschaftsgericht – Steinfurt vom 06.12.2012 werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 95% und der Beklagte 5%.
Das angefochtene Urteil und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe :
2A.
3Die Klägerin verlangt von dem Beklagten nach Beendigung des Pachtverhältnisses die Übertragung von Zahlungsansprüchen nach dem Betriebsprämiendurchführungsgesetz und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, während der Beklagte mit seiner Widerklage Schadensersatz für Vermessungskosten begehrt.
4Mit Vertrag vom 20.09.1993 verpachteten die Eheleute M, die Eltern der Klägerin, an den Landwirt U, den Vater des Beklagten, die in § 1 näher bezeichneten landwirtschaftlichen Nutzflächen mit den dazugehörigen Milchquoten. Gemäß § 2 sollte die Pachtzeit am 01.10.1993 beginnen und bis zum 30.09.2002 andauern. § 4 Abs. 1 des Pachtvertrages lautet wie folgt:
5„Die Grundstücke sind zur landw. Nutzung geeignet. Sofern Produktionsquoten auf die Flächen zugeteilt werden, hat der Pächter diese zu erhalten und am Ende der Pachtzeit kostenlos an die Verpächter zurückzugeben.“
6Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Pachtvertrag (Bl. 5 ff. d.A.) Bezug genommen. Mit Vertrag vom 01.03.2002 (Bl. 11 d.A.) verlängerten die Eheleute M und der Beklagte, der den elterlichen Hof zwischenzeitlich übernommen hatte, den Pachtvertrag um weitere 9 Jahre. Nach der GAP-Reform beantragte der Beklagte am 13.04.2005 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen, die durch Bescheid der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen vom 12.06.2006 (Bl. 63 ff. d.A.) bewilligt wurde. Danach wurden dem Beklagten Zahlungsansprüche für 110,22 ha Ackerland im Wert von je 720,03 EUR, für 41,38 ha Dauergrünland im Wert von je 557,28 EUR und für die Stillegung von 9 ha im Wert von je 267,70 EUR zugewiesen. Aufgrund der Bewilligung eines Falls des Betriebsinhabers in Besonderer Lage gemäß Artikel 19 bis 23 VO (EG) Nr. 795/2004 wurde der BIB um 15.010,38 EUR (nach Abzug von 1% Nationale Reserve) erhöht, was einer Erhöhung um 99,01 EUR je Zahlungsanspruch entsprach. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid vom 12.06.2006 (Bl. 63 ff. d.A.) Bezug genommen. Mit Schreiben vom 22.09.2009 (Bl. 12 d.A.) kündigte die Klägerin, die zwischenzeitlich ebenfalls den Hof ihrer Eltern übernommen hatte, das Pachtverhältnis vorsorglich zum 30.09.2011. Mit Schreiben vom 26.04.2011 (Bl. 13 ff. d.A.) verlangte Antonius Schulte Südhoff, der Onkel der Klägerin, in deren Auftrag die Wiederherstellung des Zustandes wie bei Pachtbeginn im Jahr 1993, u.a. habe der Beklagte die Grenzsteine auf seine Kosten wieder herrichten zu lassen. Hierzu setzte er eine Frist bis 01.06.2011 und drohte für den Fall der Nichterfüllung eine Klage an. Außerdem forderte er den Beklagten zur Rückgabe sowohl der Milchquoten als auch der Acker- und Betriebsprämien auf. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 26.04.2011 Bezug genommen. Mit Schreiben vom 16.05.2011 (Bl. 16 f. d.A.) meldeten sich die Prozessbevollmächtigten des Beklagten und teilten mit, der Verbleib der Grenzsteine werde erforscht, ggf. würden diese bis zum Pachtende ersetzt. Was die Flächenprämie betreffe, so stehe diese allein dem Beklagten zu. Am 30.09.2011 gab der Beklagte die landwirtschaftlichen Flächen an die Klägerin zurück, die diese ab 01.10.2011 anderweitig verpachtete. Mit Schreiben vom 24.10.2011 (Bl. 19 d.A.) forderte die Klägerin den Beklagten auf, den Vordruck für die Übertragung von Zahlungsansprüchen in der Zentralen InVeKoS-Datenbank auszufüllen. Mit Anwaltsschreiben vom 25.11.2011 (Bl. 20 f. d.A.), auf das wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird, bemängelte die Klägerin, daß die Grenzsteine an der Fläche am Hof sowie an der Fläche an der T-Straße nach wie vor fehlten, und verlangte erneut, diese ordnungsgemäß herzurichten. Außerdem verlangte sie unter Hinweis auf § 4 Abs. 1 des Pachtvertrages nochmals die Übertragung der Zahlungsansprüche. Mit weiterem Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 12.01.2012 (Bl. 35 f. d.A.) setzte die Klägerin dem Beklagten eine letzte Frist zur Wiederherstellung der Grenzsteine bis 15.02.2012. Am 07.03.2012 überprüfte der Vermessungsingenieur V im Auftrag des Beklagten die Grenzsteine. Gemäß seinem Schreiben vom 09.03.2012 (Bl. 37 ff. d.A.) sowie der anliegenden Lagepläne, auf die wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird, fand er die Grenzsteine jeweils tiefstehend und lagerichtig vor. Durch Kostenbescheide vom 06.02.2012 (Bl. 39 f. d.A.) gab der Vermessungsingenieur V dem Beklagten für die Überprüfung der Amtlichen Grenzanzeigen an der I-Straße. und an der B-Straße jeweils 239,90 EUR zur Zahlung auf. Mit Schreiben vom 13.03.2012 forderte der Beklagte die Klägerin unter Fristsetzung auf, insoweit Schadensersatz zu leisten. Den Betriebsindividuellen Anteil der Zahlungsansprüche erhielt der Beklagte letztmalig für das Antragsjahr 2012; ab 2013 sind diese – dies ist unstreitig – gemäß Anlage 3 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes auf 0% abgeschmolzen.
7Die Klägerin hat unter Hinweis auf die Entscheidung des BGH v. 24.04.2009 – LwZR 11/08 - die Auffassung vertreten, der Beklagte sei nach § 4 Abs. 1 des Pachtvertrages verpflichtet, die Zahlungsansprüche nach Beendigung des Pachtverhältnisses an sie zu übertragen. Zwar seien die Betriebsprämien erst durch die GAP-Reform 2005 eingeführt worden und bei Abschluss des Pachtvertrages im Jahr 1993 noch nicht bekannt gewesen. Die Klausel sei aber dahingehend auszulegen, dass auch die im Jahr 2005 an den Beklagten aufgrund der Bewirtschaftung der Flächen als Pächter zugeteilten Zahlungsansprüche erfasst und daher nach Beendigung des Pachtverhältnisses an sie – die Klägerin – unentgeltlich zu übertragen seien. Bei den im Pachtvertrag erwähnten „Produktionsquoten“ handele es sich nicht um die Milchquote, da diese ausdrücklich mitverpachtet und daher von dem Beklagten nach Pachtende zurück zu gewähren gewesen sei. Dies sei nach der bei Vertragsschluss geltenden Rechtslage (vgl. § 7 Abs. 5 Milchgarantiemengenverordnung) zwingend gewesen (Bl. 69 d.A.). Auch habe es sich ebenso wie in dem vom BGH entschiedenen Fall tatsächlich um einen Betriebspachtvertrag gehandelt, da neben den landwirtschaftlichen Flächen – dies ist jedenfalls für den Zeitraum ab 2004 unstreitig (vgl. Bekl. Bl. 72 d.A.) - auch ein Stallgebäude von dem Beklagten für die Unterbringung von Vieh genutzt worden sei (Bl. 69 d.A.).
8Außerdem hat die Klägerin behauptet, ihr Vater habe der Familie die Möglichkeit der Eigenbewirtschaftung zu den gleichen Bedingungen, als wäre diese durchgehend fortgesetzt worden, erhalten wollen. Gerade aufgrund der Erfahrungen mit der Milchquote habe durch die Klausel in § 4 Abs. 1 des Pachtvertrages sichergestellt werden sollen, dass alle öffentlich-rechtlichen Ansprüche, die der Pächter aufgrund der Nutzung der Pachtflächen während der Pachtzeit erwirkt habe, im wirtschaftlichen Sinne mit dem Eigentum an den Flächen verbunden bleiben sollten und daher bei Vertragsende auf den Verpächter zu übertragen seien (Bl. 44/75 d.A.). Mit dem neuen Pächter sei nunmehr eine verminderte Pacht vereinbart worden, da dieser die mitverpachteten Zahlungsansprüche bisher nicht habe nutzen können (vgl. Bl. 4 d.A.).
9Die Klägerin hat beantragt,
101 den Beklagten zu verurteilen, auf sie 16,5341 Zahlungsansprüche für Ackerland nach dem Betriebsprämiendurchführungsgesetz und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zu übertragen;
2 festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr den Schaden zu ersetzen, der daraus entsteht, dass der Beklagte die Zahlungsansprüche gemäß des Klageantrags zu Ziffer 1.) erst nach dem 01.10.2011 auf sie überträgt;
3 den Beklagten zu verurteilen, an sie 399,72 EUR zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Widerklagend hat der Beklagte beantragt,
17die Klägerin zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 479,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 28.03.2012 zu zahlen.
18Die Klägerin hat beantragt,
19die Widerklage abzuweisen.
20Der Beklagte hat die von der Klägerin zitierte Entscheidung des BGH nicht für einschlägig gehalten und behauptet, es sei bei Abschluss des Pachtvertrages mündlich besprochen worden, dass nur die Milchquoten auf den Verpächter rückübertragen werden sollten. Der Vater der Klägerin habe die aktive Landwirtschaft seinerzeit noch nicht beendet und habe nach Pachtende noch einige Jahre in den Genuss der zurückzuübertragenden Milchquoten kommen wollen. Über weitere Produktionsquoten sei bei den Verhandlungen nicht gesprochen worden. Jedenfalls hätte die Klägerin das Problem der Zahlungsansprüche bei der Vertragsverlängerung erörtern können. Sie wolle sich vorliegend einen finanziellen Vorteil verschaffen, der ihr nicht zustehe. Außerdem hat der Beklagte die Ansicht vertreten, es bestehe weder eine gesetzliche Übertragungspflicht noch lasse sich eine solche durch Vertragsauslegung erzielen. Die Betriebsprämien würden nicht aufgrund der Bewirtschaftung bestimmter Ackerflächen gewährt, sondern enthielten nach dem sogenannten Kombinationsmodell einen betriebsindividuellen Anteil. Daher handele es sich nicht um „Produktionsquoten“, die der Bewirtschaftung bestimmter Flächen zuzuordnen seien.
21Der im Wege der Widerklage geltend gemachte Schadensersatzanspruch stehe ihm wegen schuldhafter Verletzung einer Nebenpflicht sowie aus § 823 Abs. 1 BGB zu. Hierzu hat der Beklagte behauptet, die Klägerin habe in den Schreiben vom 25.11.2011 und 12.01.2012 der Wahrheit zuwider angegeben, die Grenzsteine fehlten. Dies habe er – der Beklagte – zum Anlass genommen, den Vermessungsingenieur V zu beauftragen. Dieser habe jedoch festgestellt, daß alle Grenzsteine lagerichtig vorhanden gewesen seien.
22Das Amtsgericht hat die Zeugen M und Q zu den Absprachen bei Vertragsabschluss vernommen (vgl. Sitzungsprotokoll vom 06.12.2012, Bl. 83 d.A.) und durch Urteil vom 06.12.2012 (Bl. 84 ff. d.A.) sowohl die Klage als auch die Widerklage abgewiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Klausel in § 4 Abs. 1 des Pachtvertrages könne nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die Vertragsparteien im Jahr 1993 den Willen gehabt hätten, den Pächter zur Rückübertragung von Zahlungsansprüchen, wie sie durch die GAP-Reform begründet worden seien, zu verpflichten. Die Aussagen der Zeugen M und Q seien insofern nicht ergiebig. Der Wortlaut der Klausel „Produktionsquoten auf die Flächen“ spreche dafür, dass es den Parteien seinerzeit darauf angekommen sei, ausschließlich auf die Fläche bezogene Quoten zurück zu übertragen. Die dem Beklagten zugewiesenen Ansprüche seien indes nicht nur auf die verpachteten Teilflächen, sondern auch auf allein dem Beklagten zuzuschreibende betriebsindividuelle Anteile bezogen gewesen, so dass für eine ergänzende Vertragsauslegung kein Raum sei.
23Die Widerklage sei ebenfalls unbegründet. Hätten die Grenzsteine bei Beginn des Pachtverhältnisses offen gelegen, sei der Beklagte zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes verpflichtet. Ob er sich insoweit eines Vermessungsingenieurs bediene oder sich selbst um die Freilegung der Grenzsteine bemühe, sei ihm überlassen. Die Kosten könne er jedenfalls nicht gegenüber der Klägerin geltend machen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die erstinstanzliche Entscheidung Bezug genommen.
24Gegen dieses Urteil wendet die Klägerin sich mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung. Der Beklagte hat innerhalb der Frist zur Berufungserwiderung (unselbständige) Anschlussberufung eingelegt.
25Die Klägerin ergänzt und vertieft ihre Ausführungen bezüglich einer Auslegung des § 4 Abs. 1 des Pachtvertrages unter nochmaligem Hinweis auf die Entscheidung des BGH v. 24.04.2009 – LwZR 11/08 -. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts sei nicht zutreffend, dass danach ein Bezug der zugeteilten Rechte zu den verpachteten Flächen gefordert sei, der hier nicht bestehe. Der Beklagte habe die im Jahr 2005 zugeteilten Zahlungsansprüche nur deshalb erhalten, weil ihm die verpachteten Flächen zur Verfügung gestanden hätten und von ihm bewirtschaftet worden seien. Soweit die Zahlungsansprüche auch einen betriebsindividuellen Anteil enthalten hätten, stelle sich allenfalls die Frage eines Wertausgleichs. Indes sei der betriebsindividuelle Anteil zeitlich befristet gewesen und nach Anl. 3 Betriebsprämiendurchführungsgesetz mittlerweile abgeschmolzen. Im übrigen könnten die Zahlungsansprüche nur im Zusammenhang mit der Fläche aktiviert werden.
26Die Klägerin beantragt,
27das Urteil des Amtsgerichts – Landwirtschaftsgericht – Steinfurt vom 06.12.2012 (Az. 14 Lw 12/12 abzuändern, soweit die Klage abgewiesen wurde, und wie in der ersten Instanz von ihr beantragt zu erkennen.
28Der Beklagte beantragt,
291 Berufung zurückweisen.
2 die Klägerin im Wege der Anschlussberufung zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 479,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen seit dem 28.03.2012 zu zahlen.
Die Klägerin beantragt,
33die Anschlussberufung zurückzuweisen.
34Der Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung, soweit das Amtsgericht die Klage abgewiesen hat. Dass er mittlerweile keine betriebsindividuellen Beträge mehr erhalte, sei bei der Auslegung nicht zu berücksichtigen. Anderenfalls werde dem Vertrag zu seinem – des Beklagten – Nachteil nach mehr als 20 Jahren ein Inhalt untergeschoben, den dieser nicht habe. Außerdem könne die Klägerin die Zahlungsansprüche ohnehin nicht aktivieren, da sie keine aktive Landwirtschaft betreibe. Die Pächter W und S verfügten über hinreichend zu aktivierende Zahlungsansprüche. Eine Übertragung würde den Pächtern daher keinen wirtschaftlichen Vorteil bringen.
35Die Widerklage habe das Amtsgericht zu Unrecht abgewiesen, da es fehlerhaft davon ausgegangen sei, dass die Grenzsteine tatsächlich gefehlt hätten. Die Klägerin habe dies wahrheitswidrig behauptet. Tatsächlich seien diese jedoch – wie der Vermessungsingenieur V festgestellt habe – lagerichtig vorhanden gewesen.
36Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
37B.
38I.
39Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist sie gemäß § 511 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 ZPO i.V.m. §§ 48 Abs. 1, 1 Nr. 1a LwVG statthaft. Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
40Die (unselbständige) Anschlussberufung des Beklagten ist ebenfalls zulässig. Sie ist gemäß § 524 Abs. 2 S. 1 ZPO i.V.m. §§ 48 Abs. 1, 1 Nr. 1a LwVG innerhalb der Frist zur Berufungserwiderung eingelegt worden. Die Berufungssumme von 600,00 EUR muss – der Beklagte ist durch die Abweisung seiner Widerklage hier nur in Höhe von 479,80 EUR beschwert - nicht erreicht sein (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 29. Aufl., § 524 Rdnr. 31 aE).
41II.
42In der Sache haben sowohl Berufung als auch Anschlussberufung keinen Erfolg.
431.Berufung der Klägerin :
44Zu Recht hat das Amtsgericht einen Anspruch der Klägerin auf Übertragung der im Klageantrag näher bezeichneten Zahlungsansprüche sowie Feststellung einer Ersatzpflicht des Beklagten verneint. Der dem Betriebsinhaber zugeordnete Zahlungsanspruch ist keine an die verpachteten Flächen gebundene Beihilfe, die der Pächter deshalb bei der Beendigung des Pachtverhältnisses mit den Flächen an den Verpächter nach § 596 Abs. 1 BGB herauszugeben hat (vgl. BGH v. 24.11.2006 – LwZR 1/06, juris Rn. 23). Auch ist das Amtsgericht zutreffend davon ausgegangen, daß sich ein solcher Anspruch auf Übertragung der Zahlungsansprüche nicht aus § 4 Abs. 1 des Pachtvertrages ergibt. Danach hat der Pächter, sofern Produktionsquoten auf die Flächen zugeteilt werden, diese zu erhalten und am Ende der Pachtzeit kostenlos an den Verpächter zurückzugeben.
45a.
46Diese vertragliche Regelung ist – wie das Amtsgericht zutreffend erkannt hat - auslegungsbedürftig, da bei Vertragsabschluss im Jahr 1993 und auch bei der Vertragsverlängerung im Jahr 2002 produktionsbezogene Prämien gewährt wurden, während die durch die GAP-Reform 2005 eingeführten Zahlungsansprüche den Landwirten zugeteilt wurden, die am 17.05.2005, dem letzten Tag der Antragsfrist für den Förderantrag 2005, nicht nur den Antrag stellten, sondern auch im Besitz der Flächen waren (vgl. BGH v. 24.04.2009 – LwZR 11/08 -, juris Rn. 19; Becker, in: Landpachtrecht, § 596 Rdnr. 12). Indes handelt es sich bei den neu eingeführten Zahlungsansprüchen um eine produktionsunabhängige, von der Bewirtschaftung konkreter Flächen entkoppelte Förderung, die eine Beihilfe zur Verbesserung der Einkommensverhältnisse des Betriebsinhabers darstellt (vgl. BGH v. 27.04.2007 – BLw 25/06 -, juris Rn. 13; BGH v. 24.04.2009 – LwZR 11/08 -, juris Rn. 19; von Jeinsen, in: Staudinger, BGB – Neubearbeitung 2013, § 596 Rdnr. 38).
47Auch – wie hier - bereits lange vor der Agrarreform vereinbarte Klauseln können eine vertraglich vereinbarte Rückgabepflicht der Zahlungsansprüche beinhalten. Die Klauseln sind nach den allgemeinen Rechtsregeln auf ihren erklärten wirklichen Willen (§ 133 BGB) hin auszulegen und können auch auf noch nicht bekannte, aber zukünftig gewährte Rechte im Einzelfall angewendet werden (vgl. BGH v. 24.04.2009 – LwZR 11/08 -, juris Rn. 13 ff.; Becker, in: Landpachtrecht, § 596 Rdnr. 12). Der BGH hat in seiner vorgenannten Entscheidung vom 24.04.2009 hinsichtlich der dort auszulegenden Vertragsklausel ausgeführt, dass auch bei vorformulierten Vertragsbestimmungen von dem Wortlaut der Bestimmung und dem diesem zu entnehmenden objektiv erklärten Parteiwillen auszugehen ist. Die dort zu beurteilende Klausel enthielt zwar eine auf die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gewährten Beihilfen (Prämien- und Förderungsansprüche und Quotenvorrechte) bezogene Vereinbarung, nach der sich die Parteien gegenseitig dazu verpflichteten, an deren Erlangung und Sicherung wechselseitig mitzuwirken. Bereits der Wortlaut sprach aus Sicht des BGH dafür, dass die Übertragungspflicht nicht von der Ausgestaltung und dem Zweck der Beihilfen abhängig sein, sondern der jeweilige Betriebsinhaber die Beihilfen unabhängig davon erhalten sollte, ob diese - wie vormals - auf die Produktion des verpachteten Betriebes und die von diesem bewirtschafteten Flächen bezogen waren oder - wie jetzt - als ein davon unabhängiger Anspruch auf eine Beihilfe zum Einkommen ausgestaltet sind. Ferner sprach dafür – wie der BGH weiter ausgeführt hat - der Zweck der vertraglichen Regelungen, nämlich die Sicherung der Fortführung des verpachteten Betriebes. Schließlich wurde dieses Ergebnis – wie der BGH weiterhin ausgeführt hat - bestärkt durch das Gebot einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Vertragsauslegung. Mit dem Hofpachtvertrag sei in dem dort zu entscheidenden Fall der gesamte Betrieb mit den Flächen und dem lebenden und toten Inventar verpachtet worden. Die Zahlungsansprüche, die dem Pächter im Jahr 2005 zugewiesen worden seien, beruhten daher sowohl in ihrem flächenbezogenen als auch in dem betriebsindividuellen Teil nach § 6 Abs. 1 BetrPrämDurchfG auf der Nutzung gepachteten Vermögens (vgl. BGH v. 24.04.2009 – LwZR 11/08 -, juris Rn. 24 ff.).
48b.
49Gemessen an diesen Kriterien lässt sich im vorliegend zur Entscheidung anstehenden Einzelfall indes nicht feststellen, dass die seinerzeitigen Vertragsparteien, in deren Rechtsstellung die Parteien des Rechtsstreits mit allen Rechten und Pflichten eingetreten sind, nach Pachtende auch eine Übertragung der dem Beklagten im Zuge der GAP-Reform zugewiesenen Zahlungsansprüche auf den Verpächter hätten regeln wollen.
50aa.
51Ein dahingehender wirklicher Parteiwille lässt sich hier nicht ermitteln. Vielmehr hat das Amtsgericht in für den Senat gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bindender Weise festgestellt, dass die Zeugen M und Q keine Angaben zum Verständnis der fraglichen Klausel in § 4 Abs. 1 des Pachtvertrages machen konnten, zumal es sich nach der Aussage des Zeugen M um einen Formularvertrag des Landwirtschaftsverbandes handelte, dessen Inhalt seines Wissens nicht im Einzelnen erörtert worden sei. Die diesbezüglichen Ausführungen des Amtsgerichts werden im Übrigen von der Berufung nicht angegriffen.
52bb.
53Da es sich bei § 4 Abs. 1 des Pachtvertrages nach der Aussage des Zeugen M mithin um eine von Dritten vorformulierte Vertragsbestimmung – und damit unabhängig von der Zahl der Verwendungen durch die Parteien – um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt, ist diese einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden wird (vgl. BGH v. 24.04.2009 – LwZR 11/08 -, juris Rn.23 m.w.N; Palandt/Grüneberg, BGB, 72. Aufl., § 305c Rdnr. 16 m.w.N.).
54(1.)
55Im Rahmen dieser Auslegung sind indes die Erwägungen des BGH in seiner Entscheidung vom 24.04.2009 auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Bereits aus dem Wortlaut des § 4 Abs. 1 des Pachtvertrages folgt, dass der Verpächter nach Pachtende keinen Anspruch auf Übertragung der Zahlungsansprüche hat. Da die Milchquoten vorliegend ausdrücklich mitverpachtet sind, sind diese – worauf die Klägerin zutreffend hingewiesen hat – gemäß § 596 Abs. 1 BGB nach Beendigung des Pachtverhältnisses ohnehin zurückzugeben. § 4 Abs. 1 trifft indes nicht nur eine Regelung hinsichtlich der Rückgabe der Milchquote, sondern ist seinem Wortlaut nach wesentlich weiter gefasst. Danach sind „Produktionsquoten auf die Flächen“ am Ende der Pachtzeit zurückzugeben. Diese Formulierung verdeutlicht, dass die Rückgabepflicht auch etwaige weitere Prämien umfassen sollte, was Argument für eine Einbeziehung auch der hier in Rede stehenden Zahlungsansprüche sein könnte. Indes müssen diese – wie sich aus dem Zusatz „auf die Flächen“ ergibt – in einem Bezug zu der verpachteten Fläche stehen. Dies trifft auf die durch die GAP-Reform eingeführten Zahlungsansprüche jedoch gerade nicht zu. Vielmehr sind diese – wie bereits oben dargelegt – in erster Linie als Beihilfe zum Einkommen für den Betriebsinhaber ausgestaltet, zumal der Beklagte bis einschließlich 2012 unstreitig als Betriebsinhaber in Besonderer Lage eine Erhöhung der ihm zugewiesenen Zahlungsansprüche erhalten hat. Dem steht nicht entgegen, dass dieser Erhöhungsbetrag zwischenzeitlich abgeschmolzen ist, weil der Beklagte allenfalls insoweit zur Rückgabe verpflichtet sein kann, als ihm ein entsprechender Anspruch bei Pachtende im Jahr 2011 zugestanden hat. Hingegen ist die weitere Entwicklung bis 2013 unerheblich. Die durch die GAP-Reform eingeführten Zahlungsansprüche sind mithin anders als die bis dahin gewährten Prämien nicht nur flächenbezogen, so daß sie - wie das Amtsgericht zu Recht angenommen hat – nach dem eindeutigen Wortlaut der vertraglichen Regelung in § 4 Abs. 1 des Pachtvertrages bei Pachtende nicht auf den Verpächter zu übertragen sind.
56(2.)
57Auch die Interessenlage der Parteien führt hier nicht zu einer vom Wortlaut abweichenden Auslegung. Zu berücksichtigen ist im Rahmen der Auslegung – wie
58der BGH in seiner Entscheidung vom 24.04.2009 betont hat - auch und vor allem die bestehende Interessenlage und der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck. Geboten ist eine nach beiden Seiten interessengerechte Auslegung; im Zweifel ist der Auslegung der Vorzug zu geben, die zu einem vernünftigen, widerspruchsfreien und den Interessen beider Vertragsparteien gerecht werdenden Ergebnis führt (vgl. BGH v. 24.04.2009 – LwZR 11/08 -, juris Rn. 26; Palandt/Ellenberger, BGB, 72. Aufl., § 133 Rdnr. 18). Damit steht die Auslegung nach dem Wortsinn, wonach die zugewiesenen Zahlungsansprüche nach Pachtende nicht zu übertragen sind, in Einklang. Anders als in dem vom BGH entschiedenen Fall handelt es sich hier gerade nicht um einen Hofpachtvertrag, bei dem die zugewiesenen Zahlungsansprüche sowohl in ihrem flächenbezogenen als auch in ihrem betriebsindividuellen Anteil auf der Nutzung des gepachteten Vermögens beruhen. Vielmehr haben die Parteien entsprechend der Überschrift sowie der Beschreibung des Pachtgegenstandes in § 1 des Pachtvertrages lediglich einen Landpachtvertrag über landwirtschaftliche Nutzflächen nebst den dazugehörenden Milchquoten geschlossen. An dieser rechtlichen Beurteilung ändert sich auch nichts aufgrund der Tatsache, dass der Beklagte ein Stallgebäude als Unterstand für sein Vieh genutzt hat, da es sich hierbei nicht um eine Betriebseinheit handelt. Vielmehr lag der Schwerpunkt des Vertrages weiterhin auf der Verpachtung der landwirtschaftlichen Nutzflächen, mag die Klägerin auch die Nutzung des Stallgebäudes durch den Beklagten geduldet haben. Daher erscheint es nicht unbillig, dass der Pächter – hier der Beklagte – die nach der GAP-Reform zugewiesenen Zahlungsansprüche, die in erster Linie eine Einkommensbeihilfe darstellen, nach Pachtende „mitnehmen“ kann, zumal er diese mittlerweile auch unstreitig zu aktivieren vermag.
59c.
60Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Beklagte auch nicht zur Übertragung des auf die gepachtete Fläche entfallenden Anteils der Zahlungsansprüche verpflichtet. Die Übertragung eines anteiligen, dem flächenbezogenen Grundbetrag entsprechenden Zahlungsanspruchs ist nicht möglich. Der Zahlungsanspruch nach Kapitel 3 der VO (EG) 1782/2003 ist ein einheitlicher Anspruch auf eine Beihilfe. Da die festgelegten Zahlungsansprüche nach Art. 43 Abs. 4, 49 Abs. 4 VO (EG) 1782/2003 nicht wieder geändert werden dürfen, ist eine Aufspaltung der einzelnen Zahlungsansprüche gemäß ihren Bemessungsgrundlagen nicht zulässig (vgl. BGH v. 23.04.2010 – LwZR 15/08 -, juris Rn. 15). Dies schließt indes nicht die Übertragung des Anteils aus der Summe der dem Pächter zugewiesenen Zahlungsansprüche aus, dessen Wert dem flächenbezogenen Betrag der auf die verpachtete Fläche zugeteilten Zahlungsansprüche entspricht. In diesem Fall lässt sich der zu übertragende Anteil nach dem Verhältnis von flächenbezogenem und betriebsindividuellem Anteil ermitteln. Dieser ist allerdings geringer als die Summe der nach der beihilfefähigen Hektarzahl der Pachtfläche zugeteilten Ansprüche, weil die Anzahl der zu übertragenden Ansprüche nur nach dem anteiligen Wert des flächenbezogenen Betrags der die Pachtfläche zugeteilten Ansprüche bestimmt wird (vgl. BGH v. 23.04.2010 – LwZR 15/08 -, juris Rn. 16).
61Zu berücksichtigen ist dabei jedoch, wenn es sich – wie hier – um eine vorformulierte Vertragsbestimmung i.S.d. § 305 Abs. 1 BGB handelt, das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Dieses verpflichtet den Verwender, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar, einfach und präzise darzustellen. Eine vorformulierte Vertragsbestimmung muß die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen für den Vertragspartner soweit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (vgl. BGH v. 23.04.2010 – LwZR 15/08 -, juris Rn. 18 m.w.N.; BGH NJW 2008, 1438; BGH NJW 2010, 3152; Palandt/Grüneberg, BGB, 72. Aufl., § 307 Rdnr. 21; Lapp/Salamon, in: jurisPK-BGB, 6. Aufl. 2012, § 307 Rdnr. 80). Zudem muß die Klausel dem sich aus dem Transparenzgebot ergebenden Bestimmtheitsgebot entsprechen, welches den Verwender verpflichtet, die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau zu beschreiben, dass für den Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen (vgl. BGH v. 23.04.2010 – LwZR 15/08 -, juris Rn. 20 m.w.N.; BGHZ 165, 12, 22).
62Diesen Anforderungen genügt die Klausel in § 4 des Pachtvertrages vorliegend nicht. Anders als in dem vom BGH durch Beschluss vom 23.04.2010 entschiedenen Fall, in dem die Parteien den dort zu beurteilenden Landpachtvertrag am 16.03.2005 und damit kurz vor Inkrafttreten der GAP-Reform geschlossen hatten, ist die hier in Rede stehende vertragliche Vereinbarung im Jahre 1993 geschlossen worden. Zu diesem Zeitpunkt waren die durch die GAP-Reform 2005 vollzogenen Änderungen von den produktionsbezogenen Prämien hin zu den entkoppelten Zahlungsansprüchen nicht absehbar, so dass ein durchschnittlicher Landwirt als Vertragspartner nicht damit rechnen konnte und musste, nach Pachtende zur Übertragung des flächenbezogenen Betrages der erst wesentlich später eingeführten Zahlungsansprüche verpflichtet zu sein. Auch lässt sich dem Wortlaut des § 4 des Pachtvertrages, der noch nicht einmal Gegenstand der Erörterungen der seinerzeitigen Vertragsparteien war, keine derart weitreichende Verpflichtung des Pächters entnehmen, zumal es sich bei den Zahlungsansprüchen ihrem Wesen nach gerade nicht um „Produktionsquoten“ in diesem Sinne, sondern um Beihilfen zum Einkommen für den Betriebsinhaber handelt. Mangels hinreichender Transparenz der vertraglichen Vereinbarung kommt daher auch die Annahme einer Übertragungspflicht hinsichtlich des anteiligen Wertes des auf die verpachteten Flächen bezogenen Anteils der Zahlungsansprüche nicht in Betracht.
632.Anschlussberufung des Beklagten :
64Im Ergebnis hat das Amtsgericht die Widerklage zu Recht abgewiesen, da dem Beklagten der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Beauftragung des Vermessungsingenieurs V in Höhe von 479,80 EUR unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zusteht.
65a.
66Insbesondere ergibt sich ein solcher nicht aus § 280 Abs. 1 BGB, der hier gemäß Art. 229 § 5 S. 2 EGBGB ab 01.01.2003 Anwendung findet, da eine Pflichtverletzung der Klägerin nicht gegeben ist. Die Geltendmachung eines unberechtigten Anspruchs kann zwar eine Pflichtverletzung i.S.d. § 280 Abs. 1 BGB darstellen, nicht jedoch bei vertretbarer rechtlicher Beurteilung (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 72. Aufl., § 280 Rdnr. 27). Der Beklagte behauptet, die Klägerin habe in ihren Schreiben vom 25.11.2011 und 12.01.2012 wahrheitswidrig angegeben, die Grenzsteine fehlten (Bl. 37 f./133 d.A.), obwohl diese – wie der Vermessungsingenieur V festgestellt habe - lagerichtig vorhanden gewesen seien. Diesem Vorbringen lässt sich indes nicht entnehmen, dass die Klägerin das Fehlen von Grenzsteinen bewusst der Wahrheit zu wider behauptet hat. Vielmehr hat der Beklagte selbst im Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 24.01.2012 (Bl. 48 f. d.A.) eingeräumt, es sei „natürlich nie auszuschließen, dass beim Ackern mit dem Schlepper ein Grenzstein beschädigt oder um- bzw. ausgepflügt worden“ sei. Daher beruht die
67Geltendmachung von Ansprüchen durch die Klägerin jedenfalls auf einer noch vertretbaren rechtlichen Beurteilung, zumal auch der Beklagtenvertreter bei der von ihm im vorgenannten Schreiben erwähnten Ortsbesichtigung offenbar keine Grenzsteine vorgefunden hat.
68b.
69Dem Beklagten steht auch kein Anspruch auf Aufwendungsersatz aus §§ 670, 677, 683 S.1 BGB zu, da die Beauftragung des Vermessungsingenieurs auf Kosten der Klägerin weder deren wirklichem noch deren mutmaßlichem Willen entsprach.
70c.
71Ferner ergibt sich ein Anspruch nicht aus §§ 684 S. 1, 818 Abs. 2 BGB. Es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin infolge der von dem Vermessungsingenieur V durchgeführten Arbeiten bereichert ist, wenn – wie der Beklagte behauptet – die Grenzsteine tatsächlich vorhanden gewesen sind.
72d.
73Ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB scheidet schon deshalb aus, weil ein bloßer Vermögensschaden von dieser Vorschrift nicht erfasst wird (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 72. Aufl., § 823 Rdnr. 11). Auch ist nichts ersichtlich für eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung i.S.d. § 826 BGB.
74Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
75Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).