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Oberlandesgericht Hamm, I-9 WF 56/11

Datum:
30.01.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
9. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-9 WF 56/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2012:0130.I9WF56.11.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Bochum, 60 F 50/11
Schlagworte:
Befangenheit Sachverständiger
Normen:
§§ 30 I FamFG, 42 I, 406 I ZPO
Leitsätze:

1. Der mit der Feststellung zu Fragen des Entzugs der elterlichen Sorge beauftragte Sachverständige, der nach Abschluss seiner Untersuchungen das Vorliegen einer akuten Kindeswohlgefährdung feststellt, welches einen Aufschub von Maßnahmen zum Schutz des Kindes bis zur schriftlichen Abfassung seines Gutachtens nicht gestattet, setzt sich nicht alleine dadurch dem Vorwurf der fehlenden Unvoreingenommenheit aus, dass er die zuständigen Behörden bereits vor Einreichung seines schriftlichen Gutachtens von der bestehenden Gefahrenlage in Kenntnis setzt, mit dem Ziel, das Maßnahmen zum Schutz des Kindes getroffen werden können.

2. Der Vorwurf der fehlenden Unvoreingenommenheit kann sich in einem solchen Fall aber daraus ergeben, dass der Sachverständige die von den zu treffenden Maßnahmen betroffenen Beteiligten an dem Verfahren nicht zeitnah von seinem Vorgehen in Kenntnis setzt und dadurch verhindert, dass sie sich gegen die aufgrund der Mitteilung des Sachverständigen zu treffenden Maßnahmen angemessen zur Wehr setzen können.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Eltern des betroffenen Kindes gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bochum vom 29.11.2011 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für die Beschwerde beträgt 2.000 €.

 
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