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Oberlandesgericht Hamm, I-9 U 5/12

Datum:
30.10.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-9 U 5/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2012:1030.I9U5.12.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 2 O 35/11
Schlagworte:
Fahrstreifenwechsel, Anfahren an Lichtzeichenanlage
Normen:
§ 17 Abs.1, 2 StVG; §§ 1 Abs. 2, 7 Abs. 5 StVO
Leitsätze:

Zur Haftungsverteilung bei einer Kollision zwischen einem an der Lichtzeichenanlage anfahrenden LKW und einem PKW, der während der vorangegangenen Rotphase sein Fahrzeug nach einem vorgenommenen Fahrstreifenwechsel in eine vor dem LKW vorhandene Lücke gelenkt hat.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 18. November 2011 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld teilweise abgeändert.

 

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.499,07 € sowie 229,30 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.02.2011 – die Beklagte zu 3) darüber hinaus seit dem 09.02.2011 bis zum 23.02.2011 – zu zahlen.

 

Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.

 

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

 

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 77 % und die Beklagten 23 %.

 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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