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Oberlandesgericht Hamm, I-9 U 179/11

Datum:
23.11.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-9 U 179/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2012:1123.I9U179.11.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Arnsberg, 1 O 533/10
Schlagworte:
Unterhaltsschaden; Anrechnung von Leistungen eines nichtehelichen Lebenspartners auf den Haushaltsführungsschaden
Normen:
§§ 7, 17, 10 S. 2 StVG; 823 Abs. 1, 844 Abs. 2 BGB; 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG
Leitsätze:

1. Eine auf Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Unterhaltsschäden gerichtete Klage ist unbegründet, wenn im Unfallzeitpunkt keine Unterhaltsansprüche gegen den bei dem Unfall getöteten Elternteil bestanden haben und es - unter Berücksichtigung seines angemessenen Selbstbehalts - nicht als möglich erscheint, dass dieser im Zeitpunkt des Wiederauflebens eines Unterhaltsanspruchs leistungsfähig wäre.

2. Auf den Naturalunterhalts- bzw. Haushaltsführungsschaden des Ehegatten eines bei einem Unfall Getöteten ist die Mithilfe seiner nichtehelichen Lebenspartnerin bei der Hausarbeit nicht anspruchsmindernd anzurechnen, da es sich insoweit um eine freiwillige, unterhaltsrechtliche nicht geschuldete Leistung Dritter handelt, die dem Schädiger nicht zugute kommen soll (Anschluss an BGH, NJW 1984, 2520 f.).

3. Das zur Berechnung des Barunterhaltsschadens zu berücksichtigende künftige Einkommen aus Rentenbezügen und öffentlichen Zusatzversorgungen kann gemäß § 287 ZPO auf der Grundlage vorläufiger Rentenberechnungen des/der Versorgungsträger geschätzt werden.

 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 2) eine monatliche Unterhaltsschadensrente in Höhe von 216,22 € vom 01.07.2012 bis zum 28.02.2025, in Höhe von 304,91 € vom 01.03.2025 bis zum 30.06.2025 sowie in Höhe von 372,12 € vom 01.03.2025 bis zum 30.06.2035 jeweils vierteljährlich im Voraus, also zum 01.01., 01.04., 01.07. und 01.10. eines jeden Jahres abzüglich am 01.07.2012 und 01.10.2012 jeweils gezahlter 750,00 € zu zahlen.

 

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger zu 2) sämtlichen weiteren Unterhaltsschaden aus dem Verkehrsunfall vom 29.04.2007 in B-W, W1 Straße, bis zum 31.12.2043, längstens jedoch bis zum Ableben des Klägers zu 2), zu ersetzen.

 

Die weitergehende Klage wird abgewiesen, die weitergehende Berufung der Beklagten, die Berufung des Klägers zu 1) sowie die Anschlussberufung des Klägers zu 2) werden zurückgewiesen.

 

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Gerichtskosten der Kläger zu 1) zu 9 %, der Kläger zu 2) zu 75 % und die Beklagte zu 16 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen der Kläger zu 1) 9 % und der Kläger zu 2) 75 %. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2) trägt die Beklagte 18 %. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

 

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Gerichtskosten der Kläger zu 1) zu 6 %, der Kläger zu 2) zu 79 % und die Beklagte zu 15 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen der Kläger zu 1) 6 % und der Kläger zu 2) 79 %. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2) trägt die Beklagte 16 %. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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Der Feststellungsausspruch ist bis zum 31.12.2043 zu befristen. Ungeachtet des lediglich bis zum 30.06.2035 bestehenden Anspruchs auf Ersatz des Naturalunterhaltsschadens besteht ein Unterhaltsschadensersatzanspruch nur für die Dauer der statistischen Lebenserwartung der Ehefrau des Klägers zu 2) zum Unfallzeitpunkt unter Berücksichtigung der besonderen Lebens- und Gesundheitsverhältnisse (Küppersbusch, a.a.O., Rn. 319). In Ermangelung konkreter Anhaltspunkte für die Bestimmung der Lebenserwartung der Ehefrau des Klägers zu 2) schätzt der Senat deren statistische Lebenserwartung anhand der zeitnahem Sterbetafeln des Statistischen Bundesamtes (vgl. BGH NJW-RR 2004, 822). Nach der Sterbetafel #####/####betrug die Lebenserwartung der im Unfallzeitpunkt 46 Jahre alten Ehefrau des Klägers zu 2) 37,51 Jahre, nach der Sterbetafel #####/####,61 Jahre. Danach ist die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für weiteren Unterhaltsschaden bis zum 31.12.2043 zu befristen.

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