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Oberlandesgericht Hamm, I-9 U 143/11

Datum:
31.01.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-9 U 143/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2012:0131.I9U143.11.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Hagen, 6 O 59/11
Schlagworte:
Baumstumpf auf einem Parkplatz
Normen:
§ 839 BGB, §§ 9, 9a 43 Abs. 1 StrWG NRW
Leitsätze:

Die Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht erfordert die Kenntlichmachung von Hindernissen in der Weise, dass diese auch unter widrigen Witterungsbedingungen erkennbar sind (hier: geschlossene hohe Schneedecke)

 
Tenor:

Auf die Berufung des beklagten Landes wird das am 12.08.2011 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Hagen abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 2.156,03 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.08.2010 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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