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Oberlandesgericht Hamm, I-8 U 118/11

Datum:
13.02.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-8 U 118/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2012:0213.I8U118.11.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 8 O 243/09
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 15. Dezember 2010 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Münster unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst.

Es wird – im Verhältnis zum Beklagten zu 1) – festgestellt, dass die Klägerin mit drei Geschäftsanteilen im Nennbetrag von jeweils 25.000 DM (Geschäftsanteile mit den laufenden Nrn. 2, 3 und 4) sowie einem weiteren Geschäftsanteil im Nennwert von 15.000 DM (Geschäftsanteil mit der laufenden Nr. 6) und damit mit Geschäfts-anteilen im Nennwert von insgesamt 90.000 DM am Stammkapital der Beklagten zu 2) im Nennwert von insgesamt 100.000 DM beteiligt ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen diese zu 60 % und der Beklagte zu 1) zu 40 %. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) tragen er selbst 80 % und die Klägerin 20 %, die-jenigen der Beklagten zu 2) trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf-grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Seite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Streitwert für die Berufung: 250.000 € (200.000 € + 50.000 €)

 
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