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Oberlandesgericht Hamm, I-7 U 3/12

Datum:
12.06.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
7. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-7 U 3/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2012:0612.I7U3.12.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 16 O 133/11
Schlagworte:
Ausstellungsort, Abkürzung, Scheckbestandteil
Normen:
Art. 1 Nr. 5, Art. 2 ScheckG
Leitsätze:

Eine nicht allgemein für den Ausstellungsort bekannte Abkürzung, die den „Ort der Ausstellung“ auch nicht – im Wege der Auslegung - eindeutig erkennen lässt, ist als Scheckbestandteil unzulässig, Art. 1 Nr. 5 ScheckG.

Die Abkürzung „POW“ für „Porta Westfalica“ ist nicht allgemein bekannt, sie lässt auf einem auf die „Sparkasse Schaumburg“ bezogenen Scheck den Ausstellungsort auch nicht im Wege der Auslegung eindeutig erkennen.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 30.11.2011 verkündete Urteil der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckten Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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