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Oberlandesgericht Hamm, I-6 W 74/11

Datum:
02.01.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
6. Zivilenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-6 W 74/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2012:0102.I6W74.11.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Hagen, 6 O 276/11
Schlagworte:
Aussetzung wegen Strafverfahren, Ermessen, Begründung der Aussetzungsentscheidung
Normen:
ZPO § 149; ZPO § 252
Leitsätze:

1. Die Begründung des Aussetzungsbeschlusses muss ausreichende Erwägungen zur Ermessensausübung erkennen lassen.

2. Es bedarf einer Abwägung der Tatsachen, die eine Aussicht auf bessere Erkenntnis im Strafverfahren eröffnen, mit den achtenswerten Interessen des Klägers an einer alsbaldigen Entscheidung über sein Begehren, also ihrem Interesse an der Beachtung des Beschleunigungsgebots. Dabei ist unter anderem auch der Stand des Strafverfahrens zu beachten. Bei einem schon weit fortgeschrittenen Strafverfahren ist eine Aussetzung eher vertretbar, als bei einem noch im Anfangsstadium befindlichen.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Hagen vom 28.10.2011 aufgehoben.

Die Sache wird an das Landgericht zurückverwiesen.

 
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