Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Hamm, I-6 U 67/11

Datum:
25.06.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-6 U 67/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2012:0625.I6U67.11.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 3 O 19/10
Schlagworte:
Subvention, zweckwidrige Verwendung, Schaden, Schadenshöhe
Normen:
BGB § 823, StGB § 264
Leitsätze:

1. Schutzzweck des § 264 StGB ist die staatliche Planungs- und Dispositionshoheit.

2. Werden Subventionsgelder (nur) teilweise zweckwidrig verwendet (§ 264 Abs. 1 Nr. 2 StGB), so kann für die Beurteilung der Frage, ob der dem Subventionsgeber entstandene Schaden der Gesamtbetrag der Subvention ist (und nicht nur der zweckwidrig verwendete Betrag), von wesentlicher Bedeutung sein, ob der Subventionsgeber den Zuwendungsakt ermessensfehlerfrei insgesamt widerrufen kann. Das ist jedenfalls bei einer zweckwidrigen Verwendung von mehr als 3,6 % der zugewandten Mittel der Fall.

 
Tenor:

I.

Auf die Berufung des klagenden Landes wird das am 03.02.2011 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Essen teilweise abgeändert.

II.

Der Beklagte wird verurteilt,

1. gesamtschuldnerisch mit den Herren Professor Dr. T und Dr. O und gesamtschuldnerisch mit der F GmbH, an den Kläger 284.310,41 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.02.2010 zu zahlen;

2. gesamtschuldnerisch mit Herrn Professor Dr. T und gesamtschuldnerisch mit der F GmbH, an den Kläger weitere 3.469.823,41 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.02.2010 zu zahlen.

III.

Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

IV.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Beklagte zu 71%, das klagende Land zu 29%. Die Kosten der Nebenintervention trägt das klagende Land zu 29%. Im Übrigen trägt sie der Streithelfer des Beklagten selbst.

V.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung seitens der jeweils anderen Partei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

VI.

Die Revision wird zugelassen.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 113 114 115 116 117 118 119 120 121 122 123 124 125 126
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank