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Oberlandesgericht Hamm, I-6 U 57/12

Datum:
10.12.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-6 U 57/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2012:1210.I6U57.12.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 3 O 554/10
Schlagworte:
Unfall beim Kitesurfen, Haftung
Normen:
BGB § 823 Abs. 1
Leitsätze:

Zur Haftung von im Kitesurfen unerfahrenen Personen, die einen in der Sportart ebenfalls wenig bewanderten Jugendlichen durch Bereitstellen der Ausrüstung oder Hilfestellung beim Startvorgang unterstützen, wenn der Jugendliche sodann einen Unfall mit schweren Körperschäden erleidet.

 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 27. Februar 2012 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.

 

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithilfe.

 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstrecken­den Betrages leisten.

 
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