Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Hamm, I-6 U 187/11

Datum:
14.05.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-6 U 187/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2012:0514.I6U187.11.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Arnsberg, 1 O 430/08
 
Tenor:

Auf die wechselseitigen Berufungen der Parteien wird – unter Zurückweisung dieser Rechtsmittel im Übrigen – das am 20. Juli 2011 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 100.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 25.000,00 Euro seit dem 19.11.2008, aus weiteren 25.000,00 Euro seit dem 07.08.2009 sowie aus weiteren 50.000,00 Euro seit dem 27.04.2010 zu zahlen.

Die Beklagten werden ferner verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin Schadensersatz in Höhe von 7.705,60 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 5.120,00 Euro seit dem 19.11.2008 und aus weiteren 2.585,60 Euro seit dem 22.09.2011 zu zahlen.

Die Beklagten werden darüber hinaus verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin Schadensersatz in Höhe von monatlich 481,60 Euro, beginnend mit dem Monat Oktober 2008, endend mit dem Monat Juni 2021, monatlich im Voraus spätestens zum 5. eines jeden Monats, rückständige Beträge sofort, zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, als Gesamtschuldner der Klägerin 70 % aller weiteren materiellen Schäden aufgrund des Vorfalls vom 20. Mai 2007 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversiche­rungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind, ferner alle weiteren immateriellen Schäden unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 30 %.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 39 % und die Beklagten 61 %.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 62 % und die Beklagten 38 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheits­leistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwen­den, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank