Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Hamm, I-6 U 16/12

Datum:
24.09.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-6 U 16/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2012:0924.I6U16.12.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 10 O 258/11
Schlagworte:
Ablösen von Gabäudeteilen, Pflicht zur Aussetzung nach § 108 Abs. 2 SGB VII
Normen:
BGB § 836 Abs. 1; SGB VII § 108 Abs. 2
Leitsätze:

1.

Eine Ablösung von Gebäudeteilen i. S. d. § 836 Abs. 1 BGB kann auch dann vorliegen, wenn die Stufe einer auf den Dachboden führenden Treppe beim Betreten bricht.

2.

Wird eine Treppenstufe im Rahmen ihrer zulässigen Belastbarkeit betreten und bricht sodann, streitet der Anscheinsbeweis für fehlerhafte Errichtung oder mangelhafte Unterhaltung. Der Hausbesitzer kann sich nicht erfolgreich mit dem Hinweis entlasten, weitergehende Maßnahmen als Sichtprüfungen seien nicht zumutbar und bei einer bloßen Sichtprüfung hätte ein Schaden an der Holzstufe nicht erkannt werden können.

3.

Das Zivilgericht muss einen Rechtsstreit nicht nach § 108 Abs. 2 S. 1 SGB VII aussetzen, um die Entscheidung über das Vorliegen eines Versicherungsfalls und das Eingreifen der Haftungsbeschränkung nach §§ 104 ff SGB VII herbeizuführen, wenn keine greifbaren Anhaltspunkte für die Haftungsbeschränkung vorliegen.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das am 09.12.2011 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert.

 

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.240,51 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.01.2011 zu zahlen.

 

Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 8.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.01.2011 zu zahlen.

 

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den infolge des Unfalls vom 20.03.2010 noch entstehenden immateriellen Schaden zu ersetzen.

 

Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, an den Kläger 775,64 Euro vorgerichtliche Anwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.07.2011 zu zahlen.

 

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

 

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 13 % und die Beklagte zu 87 %.

 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank