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Oberlandesgericht Hamm, I-6 U 14/12

Datum:
06.08.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
22. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-6 U 14/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2012:0806.I6U14.12.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, 2 O 278/10
Schlagworte:
Verkehrsunfall Pkw/Fußgänger, Vorrang des Fußgängers gegenüber abbiegendem Kfz
Normen:
BGB § 254, StVO §§ 1 Abs. 1, 9 Abs. 3 S. 3
Leitsätze:

1.

§ 9 Abs. 3 S. 3 StVO begünstigt den entgegenkommenden oder gleichgerichteten Längsverkehr und räumt dem eine Straßeneinmündung querenden Fußgänger auch außerhalb förmlicher Fußgängerüberwege generell eine vorrangähnliche Stellung ein. Die Vorschrift ist auch anwendbar, wenn ein Fußgänger aus Sicht des Fahrzeugführers längs der Fahrbahn eine Einmündung innerhalb der geschützten Querungstrasse überquert, selbst wenn die vom Fahrzeug befahrene Straße sich nach der Einmündung nicht fortsetzt (sog. „T-Kreuzung“).

2.

Das Vorrecht des Fußgängers nach § 9 Abs. 3 S. 3 StVO wird durch das Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme gem. §§ 1 Abs. 1, 11 Abs. 3 StVO eingeschränkt. Betritt ein Fußgänger die Fahrbahn, obwohl er schon durch einen beiläufigen Blick hätte erkennen können, dass durch ein abbiegendes Kfz Gefahr droht, und kommt es sodann zu einer Kollision, kann dies zu einer Minderung der Schadensersatzansprüche des Fußgängers wegen Mitverschuldens führen.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 16.12.2011 verkündete Urteil des Landgerichts Bochum teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

 

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 304,58 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins­satz seit dem 26.08.2010 zu zahlen.

 

Die Beklagten werden weiterhin verurteilt, als Gesamtschuldner an die Kläge­rin ein Schmerzensgeld in Höhe von 16.968,24 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.08.2010 zu zahlen.

 

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin alle zukünftigen materiellen weiteren Schäden aus dem Ver­kehrsunfall vom 23.03.2009 in Höhe von 75 % sowie alle künftigen immate­riellen Schäden unter Berücksichtigung eines Mitverursachungsanteils der Klägerin von 25 % zu ersetzen, soweit ein Forderungsübergang auf Drittleistungsträger nicht stattgefunden hat.

 

Die Beklagten werden weiter verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 542,52 Euro freizustellen.

 

Die weitergehende Klage wird abgewiesen; die weitergehende Berufung sowie die Anschlussberufung der Beklagten werden zurückgewiesen.

 

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 31 % und die Beklagten zu 69 %.

 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages ab­wenden, wenn nicht die Klägerin Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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