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Oberlandesgericht Hamm, I-5 U 98/12

Datum:
22.11.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-5 U 98/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2012:1122.I5U98.12.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Hagen, 6 O 28/12
Schlagworte:
Wegerecht aus "Funktionsfläche" eines Überbaus
Normen:
§§ 912, 917 BGB
Leitsätze:

Die generelle Erweiterung einer nach § 912 BGB bestehenden Duldungspflicht um eine sogenannte "Funktionsfläche", die einem Wege- und Fahrrech gleichkommt, ist nicht möglich.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 22.05.2012 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Hagen abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu voll­streckenden Betra­ges leisten.

Die Revision wird zugelassen.

 
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