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Oberlandesgericht Hamm, I-5 U 91/12

Datum:
15.11.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-5 U 91/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2012:1115.I5U91.12.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 12 O 454/08
Schlagworte:
Ausgleichsanspruch gegen den getrennt lebenden Ehegatten wegen Zins- und Tilgungsleistungen auf ein Baudarlehen
Normen:
BGB §§ 426, 748, 756
Leitsätze:

Der Wunsch eines Ehegatten die laufenden Aufwendungen für ein Baudarlehen zur Finanzierung einer im hälftigen Miteigentum stehenden Immobilie alleine zu tragen und auch alleine steuerlich abzusetzen, stellt das - jedenfalls konkludente Angebot - an den Ehepartner dar, diese Kosten auch im Innenverhältnis endgültig zu übernehmen.

 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 14.05.2012 verkündete Urteil der 12. Zivil­kammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

 

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

 

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheits­leistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn der Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit leistet in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.

 

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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