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Oberlandesgericht Hamm, I-5 U 77/12

Datum:
03.12.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-5 U 77/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2012:1203.I5U77.12.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Hagen, 10 O 264/11
Schlagworte:
Verzicht auf ein Flurstück einer Gesamtgrundschuld
Normen:
§§ 1175 Abs. 1 Satz 2; 1192 BGB
Leitsätze:

Allein aus dem Umstand, dass in einer Zweckerklärung einer Reihe von Zweckerklärungen ein bestimmtes Flurstück, das von einer Gesamtgrundschuld erfasst ist, nicht mehr genannt wird, kann nicht geschlossen werden, dass die Sicherungsnehmerin - eine Bank - dieses Grundstück aus seiner Mithaft entlassen will.

 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 21.03.2012 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Hagen wird zurückgewiesen.

 

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

 

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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