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Oberlandesgericht Hamm, I-5 U 77/11

Datum:
27.02.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-5 U 77/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2012:0227.I5U77.11.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, I-4 O 420/08
Schlagworte:
Anspruchsgrundlage für eine Zuwegungsbaulast
Normen:
§ 242 BGB
Leitsätze:

§ 242 BGB kommt - auch in seiner Ausprägung als nachbarliches Gemeinschaftsverhältnis- als Anspruchsgrundlage für die Einräumung einer Zuwegungsbaulast nicht in Betracht. Das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis begründet in der Regel keine selbständigen Ansprüche, sondern wirkt sich als Schranke der Rechtsausübung aus.

 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 25.03.2011 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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